1C_30/2024 06.05.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_30/2024
Urteil vom 6. Mai 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Merz,
Gerichtsschreiber Bisaz.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst, Gartenhofstrasse 15, 8004 Zürich,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
vom 27. November 2023 (F-4241/2022).
Sachverhalt:
A.
Die aus Nigeria stammende Beschwerdeführerin A.A.________ (damals: D.________), geboren 1986, reiste am 12. Juni 2012 illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Auf dieses Asylgesuch trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: SEM) am 19. Juli 2012 nicht ein und verfügte im Rahmen des Dublin-Verfahrens ihre Überstellung nach Italien. Seit dem 1. Oktober 2012 galt A.A.________ als verschwunden.
B.
B.a. Am 30. Oktober 2012 stellten A.A.________ und der Schweizer Bürger B.A.________, geboren 1955, den sie im selben Sommer kennengelernt hatte, beim Zivilstandsamt Dübendorf ein Gesuch um Vorbereitung der Heirat und parallel dazu beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Nachdem der behördlicherseits gehegte Verdacht der Umgehung der ausländerrechtlichen Zulassungsbestimmungen mittels Eheschliessung sich nicht hatte erhärten lassen, heiratete das Paar am 30. Mai 2013 in Dübendorf. In der Folge erhielt A.A.________ vom Wohnkanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor.
B.b. Gestützt auf die Ehe ersuchte A.A.________ am 18. September 2017 um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens am 22. März 2019 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne.
B.c. Am 30. April 2019, in Rechtskraft erwachsen am 1. Juni 2019, bürgerte das SEM A.A.________ erleichtert ein. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie das Bürgerrecht des Kantons Zürich und das Gemeindebürgerrecht von Wallisellen/ZH.
B.d. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 teilte das Zivilstandsamt Dübendorf dem SEM mit, dass das Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 22. August 2019 festgestellt habe, dass das am 8. März 2019 geborene Kind von A.A.________, C.A.________, nicht der leibliche Sohn des Schweizer Ehegatten sei. Zugleich bat es um Prüfung der Frage, ob die erleichterte Einbürgerung nichtig zu erklären sei. Aus ersten Abklärungen ging danach hervor, dass die Ehegatten ab dem 1. November 2019 getrennte Wohnsitze hatten und der nigerianische Staatsangehörige E.________, geboren 1989, seit dem 1. Januar 2020 bei A.A.________ und deren Sohn wohnt.
B.e. Am 20. August 2021 informierte das SEM A.A.________ über die Eröffnung eines Verfahrens betreffend Nichtigkeit der erleichterten Einbürgerung. Im Laufe des selbigen unterbreitete es ihr einen Fragenkatalog und gewährte Einsicht in die Verfahrensakten. A.A.________, anwaltlich vertreten, nahm hierzu am 3. Februar 2022 und am 1. Juli 2022 Stellung. Der Schweizer Ehemann äusserte sich am 9. Dezember 2021 schriftlich zur Angelegenheit. Zudem wurde er von der Kantonspolizei Zürich am 17. Mai 2022 mündlich zur Sache einvernommen.
B.f. Mit Verfügung vom 12. August 2022 erklärte das SEM die erleichterte Einbürgerung von A.A.________ für nichtig und hielt gleichzeitig fest, dass die Nichtigkeit sich auf alle Kinder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe und die Schweizer Ausweise entzogen würden.
C.
Am 22. September 2022 erhob A.A.________ beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde. Mit Urteil vom 27. November 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht diese ab.
D.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 erhebt A.A.________ dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2023 aufzuheben; allenfalls sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sowohl das Staatssekretariat für Migration SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht verzichten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a sowie Art. 90 BGG); ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor (Art. 83 lit. b BGG e contrario; Urteil 1C_168/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 1 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil, ist durch den angefochtenen Entscheid materiell beschwert und damit nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG) einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt die angerufenen Rechte verletzt (BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 121 E. 2.1; 143 I 377 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung rügen, soweit sie mit einem derartigen Mangel behaftet ist und dessen Behebung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.
3.1. Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0) am 1. Januar 2018 wurde das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG; AS 1952 1087) aufgehoben (Art. 49 BüG i.V.m. Ziffer I des Anhangs). Nach Art. 50 BüG hat das neue Gesetz allerdings keine Rückwirkung. Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht bzw. stand (Art. 50 Abs. 1 BüG). Nach der Rechtsprechung ist demzufolge jenes Recht anwendbar, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft bzw. der Einbürgerung gilt bzw. galt (Urteile 1C_210/2022 vom 3. Januar 2024 E. 4.1; 1C_108/2023 vom 16. November 2023 E. 2; 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 2.4). Vorliegend unterzeichneten die früheren Ehegatten die Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft am 22. März 2019 und wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. April 2019, die am 1. Juni 2019 in Rechtskraft erwuchs, erleichtert eingebürgert. Damit sind hier grundsätzlich die Bestimmungen des BüG massgebend, wie dies auch die Vorinstanz erkannt hat. Allerdings erfolgte die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin noch nach altem Recht, da sie ihr Einbürgerungsgesuch am 18. September 2017, also vor Inkrafttreten des neuen Rechts, eingereicht hatte (vgl. Art. 50 Abs. 2 BüG). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerung auf falschen Angaben oder dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen beruhte, ist daher auf das alte Recht abzustützen (vgl. die Urteile 1C_168/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 2; 1C_378/2021 vom 8. November 2021 E. 3.2).
3.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (lit. a), seit einem Jahr hier wohnt (lit. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (lit. c). Neben dem formellen Bestehen der Ehe ist das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft erforderlich, die von einem intakten gemeinsamen Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft getragen wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweis). Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt für die erleichterte Einbürgerung ferner voraus, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist (lit. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1 mit Hinweis).
3.3. Die Einbürgerung kann gemäss Art. 36 Abs. 1 BüG vom SEM nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, diese über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 140 II 65 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 1C_24/2020 vom 24. Juli 2020 E. 3.1, wonach unter neuem Recht auf die Rechtsprechung zu Art. 41 Abs. 1 aBüG verwiesen werden kann). Nach Art. 36 Abs. 4 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit - abgesehen von den in lit. a und b genannten Fällen - auf alle Kinder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht.
3.4. Bei der Prüfung der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung hat die Behörde insbesondere zu untersuchen (vgl. Art. 12 VwVG [SR 172.021]), ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde, wobei die eingebürgerte Person mitwirkungspflichtig ist (vgl. Art. 21 lit. c BüV; Urteil 1C_210/2022 vom 3. Januar 2024 E. 4.4). Die Behörde trägt die Beweislast für das Fehlen einer tatsächlich gelebten Ehe. Da es im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die ihr oft nicht bekannt und nur schwer zu beweisen sind, darf sie von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen (sog. tatsächliche Vermutung). Solche Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden, betreffen die Beweiswürdigung und bewirken keine Umkehr der Beweislast. Die eingebürgerte Person muss daher nicht den Beweis des Gegenteils erbringen; vielmehr kann sie sich mit dem Gegenbeweis begnügen. Dies bedeutet, dass sie Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis und dem daraus gezogenen Schluss wecken muss. Es reicht entsprechend, wenn sie einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass sie entgegen der Vermutung der Behörde im massgeblichen Zeitpunkt mit dem Schweizer Eheteil in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und diesbezüglich nicht gelogen hat. Dabei kann es sich etwa um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das nach der erleichterten Einbürgerung eintrat und zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft führte, oder darum, dass sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Eheteil auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (zum Ganzen: BGE 135 II 161 E. 3; 130 II 482 E. 3.2).
4.
Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es das SEM unterlassen habe, die nach Art. 41 Abs. 1 aBüG notwendige Zustimmung der zuständigen Behörde des Heimatkantons einzuholen. Die in Art. 41 Abs. 1 aBüG und Art. 36 Abs. 1 BüG aufgestellten materiellen Voraussetzungen entsprechen sich bis auf die in der von Art. 41 Abs. 1 aBüG geforderten Zustimmung der zuständigen Behörde des Heimatkantons, auf die das neue Recht verzichtet hat. Diese Bedingung ist eine formelle Voraussetzung für die Nichtigerklärung der Einbürgerung, da das Gesetz keine materiellen Kriterien für die Zustimmung der kantonalen Behörde aufstellt. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist das neue Recht in Bezug auf die Form- und Verfahrensvorschriften sofort anwendbar, sofern die Übergangsbestimmungen keine andere Lösung vorsehen und die Anwendung des materiellen Rechts nicht beeinträchtigt wird (BGE 136 II 5 E. 1.2; 135 I 143 E. 1.2; 115 II 97 E. 2c). Dies ist hier der Fall, sodass die Zustimmung des Heimatkantons nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr erforderlich ist (zum Ganzen Urteil 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 2.4). Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet.
5.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung seien vorliegend nicht gegeben, setzt sie sich nicht mit den eingehenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Vielmehr legt sie einfach ihre Auffassung dar und schliesst aus dem Abweichen der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen, dass jene falsch seien und Bundesrecht verletzen würden. Sie kommt damit ihrer Substanziierungspflicht nicht nach (siehe dazu vorne E. 2.1), auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden. Ohnehin liegt es auf der Hand, dass es sich bei der Schwangerschaft mit einem ausserehelichen Kind um eine erhebliche Tatsache handelt, über welche die einbürgerungswillige Person die zuständige Behörde im erleichterten Einbürgerungsverfahren zu informieren hat (vgl. vorne E. 3.4).
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, nach Art. 41 Abs 1 aBüG könne die erleichterte Einbürgerung nichtig erklärt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Das SEM sei somit selbst dann nicht verpflichtet, die erleichterte Einbürgerung für nichtig zu erklären, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien. Vielmehr habe es in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens über die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu entscheiden. Dabei sei u.a. von Bedeutung, ob ein klassischer, typischer Missbrauchsfall vorliege oder nicht. Dies sei hier nicht der Fall. Mit der Frage des pflichtgemässen Ermessens beim Entscheid über die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Die Vorinstanzen hätten das täuschende Verhalten einzig daraus abgeleitet, die Beschwerdeführerin habe die Schwangerschaft und Geburt verheimlicht. Angesichts dessen, dass ihr Ehemann damit ausdrücklich einverstanden gewesen sei und darin keinen Grund für Zweifel an der Stabilität der ehelichen Gemeinschaft gesehen habe, könne nicht von einem zielgerichteten und täuschenden Verhalten ausgegangen werden. Mit dem angefochtenen Urteil habe sie das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt, sondern unterschritten.
6.2. Mit diesen Einwendungen dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Nicht weiter von Bedeutung ist vorweg, dass die Beschwerdeführerin ihre Rüge auf Art. 41 Abs. 1 aBüG abstützt statt auf den einschlägigen Art. 36 Abs. 1 BüG, da sich diese materiell entsprechen (vgl. dazu Urteil 1C_24/2020 vom 24. Juli 2020 E. 3.1; vorne E. 3.3 und 4). Die Vorinstanz hat sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durchaus mit der Frage des pflichtgemässen Ermessens beim Entscheid über die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung auseinandergesetzt. Sie versteht die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 36 Abs. 1 BüG als Regelfolge, von der nur bei Vorliegen von ausserordentlichen Umständen abzuweichen sei. Solche ausserordentlichen Umstände würden vorliegend fehlen. Ob die Auffassung der Vorinstanz im Allgemeinen zutrifft, ist nicht zu prüfen, jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Behörde ihr Ermessen vorliegend pflichtwidrig ausgeübt hat. So hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht nur auf den einen Nichtigkeitsgrund abgestützt, sondern auf das Vorliegen weiterer Indizien hingewiesen, welche die Vermutung bestätigen, dass die Ehe aus zweckfremden Motiven weitergeführt wurde und es ihr an Stabilität und Zukunftsgerichtetheit im Sinne des BüG bzw. des aBüG fehlte. Die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem schweizerischen Ehemann habe bis zur erleichterten Einbürgerung am 30. April 2019 knapp sechs Jahre gedauert. Dreieinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung habe der Ehegatte gerichtlich feststellen lassen, dass er nicht der Vater des am 8. März 2019 geborenen Kindes sei, dessen Existenz er im Einbürgerungsverfahren nicht offengelegt hatte. Ab dem 1. November 2019, ein halbes Jahr nach der Einbürgerung, hätten die Eheleute getrennte Haushalte geführt. Auf den 1. Januar 2020 habe ein nigerianischer Staatsangehöriger bei der Beschwerdeführerin Logis bezogen, worauf sich zwischen ihnen ein Liebesverhältnis entwickelt habe. Aus dieser Verbindung sei ein am 21. März 2021 geborenes Mädchen hervorgegangen. Angesichts der Chronologie der Ereignisse, namentlich der Zeitspanne von bloss sechs Monaten zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Auflösung der Haushaltsgemeinschaft, sowie der Zeugung zweier ausserehelicher Kinder, dränge sich ohne weiteres die natürliche Vermutung auf, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung beziehungsweise der erleichterten Einbürgerung nicht länger intakt gewesen und die Einbürgerungsbehörde darüber getäuscht worden sei. Als kurze Zeitspanne für die Annahme der natürlichen Vermutung gilt nach der Rechtsprechung eine Zeitspanne von bis zu zwei Jahren. Zur Entkräftung der tatsächlichen Vermutung genügt in solchen Fällen der blosse Hinweis der Eheleute nicht, sie hätten zum Einbürgerungszeitpunkt trotz aller Beziehungsschwierigkeiten an der Ehe festhalten wollen. Vielmehr sind konkrete und überzeugende Umstände aufzuzeigen, weshalb die Eheleute Grund hatten, trotz der in dieser kurzen Zeitspanne eingetretenen Umstände auf die Beständigkeit der Ehe zu vertrauen (vgl. anstelle vieler Urteil 1C_210/2022 vom 3. Januar 2024 E. 4.5 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bringt keine diesbezüglichen Einwendungen vor. Sie vermag insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis und am daraus gezogenen Schluss der Vorinstanz zu wecken (vgl. dazu BGE 135 II 161 E. 3; Urteil 1C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.4; vorne E. 3.4). Das angefochtene Urteil ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.
7.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Bisaz