7B_312/2024 17.05.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_312/2024
Urteil vom 17. Mai 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kölz, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Februar 2024 (UE230283-O/U/GRO).
Erwägungen:
1.
A.________ erstattete am 9. Juli 2023 Strafanzeige gegen die Verwaltung der von ihr gemieteten Wohnung sowie gegen einen von deren Mitarbeitern wegen Betrugs und weiterer angeblicher Delikte. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm mit Verfügung vom 20. Juli 2023 eine Untersuchung nicht anhand. Eine gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Februar 2024 ab. Bezugnehmend auf diesen Beschluss wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
2.
Beschwerden an das Bundesgericht sind zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdebegründung hat sich nicht nur mit der Sache selbst, sondern auch mit der Beschwerdeberechtigung zu befassen.
Erhebt, wie vorliegend, die Privatklägerin Beschwerde in Strafsachen, ist sie hierzu von Gesetzes wegen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Gemeint sind in erster Linie Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).
Das Bundesgericht betont regelmässig, dass die Privatklägerin, die sich gegen eine Nichtanhandnahme zur Wehr setzt, im bundesgerichtlichen Verfahren darlegen muss, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Es stellt an die Begründung der Beschwerdeberechtigung strenge Anforderungen. Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteil 7B_48/2022 vom 2. April 2024 E. 1.2).
3.
Diese Vorgaben erfüllt die Beschwerdeführerin klarerweise nicht. Sie äussert sich in ihrer Eingabe mit keinem Wort dazu, welche Zivilforderungen sie aus den behaupteten Verfehlungen der Hausverwaltung ableiten will und inwiefern der angefochtene Beschluss sich darauf auswirken kann. Es liegt auch keine Konstellation vor, in der dies aufgrund der Natur der in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe sofort ersichtlich wäre.
4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei kein Rechtsvertreter zur Verfügung gestellt worden, damit sie sich nicht richtig wehren könne. Darin könnte allenfalls eine formelle Rüge erblickt werden, die nach der sog. "Star-Praxis" unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache selbst - einzig aufgrund der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen - zur Beschwerde berechtigen würde (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht jedoch nicht geltend und es geht auch aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervor, dass sie vor der Vorinstanz einen Antrag hinsichtlich anwaltlicher Vertretung gestellt hätte. Die entsprechenden Ausführungen vor Bundesgericht sind somit neu und damit unzulässig (Art. 80 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG). Ausserdem begründet die Beschwerdeführerin ihre Rüge nicht weiter, womit auch in dieser Hinsicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Sie erweist sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Kölz
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger