2C_689/2023 19.06.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_689/2023
Urteil vom 19. Juni 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
der Universität Zürich, Dekanat,
Rämistrasse 71, 8006 Zürich,
2. Rekurskommission der Zürcher Hochschulen,
Walcheplatz 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Bewertung des Moduls Banking und Finance I; Gerichtskosten,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Oktober 2023 (VB.2023.00477).
Sachverhalt:
A.
B.________ absolvierte im Herbstsemester 2022 an der Universität Zürich (UZH) die Wiederholungsprüfung im Modul "Banking and Finance I" und erzielte eine ungenügende Note. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das Studiendekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der UZH mit Verfügung vom 8. Juni 2023 ab.
B.
Gegen diesen Entscheid rekurrierte die durch Rechtsanwalt A.________ vertretene B.________ am 12. Juli 2023 bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, die auf das Rechtsmittel mit Präsidialverfügung vom 14. August 2023 nicht eintrat und B.________ die Rekurskosten in Höhe von Fr. 356.-- auferlegte. Die Rekurskommission erachtete den Rekurs als verspätet. Die Eingabe sei zwar innert laufender Rekursfrist bei der Deutschen Post erfolgt. Der Schweizerischen Post übergeben worden sei der Rekurs jedoch erst nach Ablauf der Frist. Zudem sei der Rekurs auch nicht innert der Rekursfrist beim schweizerischen Honorarkonsulat in Hamburg eingereicht worden.
B.________ erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 26. Oktober 2023 wurden die Rekurs- und Gerichtskosten ihrem Rechtsanwalt A.________ auferlegt; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangt Rechtsanwalt A.________ in eigenem Namen an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2023 sei aufzuheben, soweit es ihm die Rekurskosten und die Gerichtskosten auferlegt.
Am 18. Dezember 2023 reichte A.________ eine weitere Eingabe ein.
D.
Im mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängenden Urteil 2C_678/2023 vom 19. Juni 2024 weist das Bundesgericht die Beschwerde von B.________ ab, soweit darauf eingetreten werden kann.
Erwägungen:
1.
1.1. Das angefochtene Urteil betrifft das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung im Modul "Banking and Finance I" durch die Beschwerdeführerin. Es geht mithin um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor das Bundesgericht gezogen werden kann (Art. 82 lit. a BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 1.1).
1.2. Angefochten ist der Kostenpunkt des kantonalen Urteils. Die Vorinstanz überband die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Partei, sondern als Rechtsvertreter teilnahm. Dabei handelt es sich um einen selbständig anfechtbaren Endentscheid nach Art. 90 BGG (Urteil 2C_179/2023 vom 4. Juni 2024 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen). Der selbständig anfechtbare Entscheid fällt sodann unter keinen gesetzlichen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG e contrario; vgl. Urteil 2C_179/2023 4. Juni 2024 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen).
1.3. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 139 II 279 E. 2.2; 135 II 172 E. 2.1).
Der Beschwerdeführer war vor der Vorinstanz nicht Partei (vgl. BGE 138 V 161 E. 2.5.1), sondern Rechtsvertreter der Prüfungskandidatin. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sowohl die Rekurs- als auch die Gerichtskosten als erste Instanz auferlegte, entstand die besondere Betroffenheit erst durch den vorinstanzlichen Entscheid, womit die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. a und b BGG erfüllt sind (vgl. Urteil 1C_517/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3.2). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die Kostenauflage ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids (lit. c).
1.4. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird abgesehen von den Fällen von Art. 95 lit. c und d BGG vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).
3.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst in formeller Hinsicht vor, dem angefochtenen Urteil fehle die Unterschrift der vorsitzenden Richterin. Es sei lediglich mit einer Paraphe versehen. Dies verstosse gegen § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) i.V.m. § 136 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation des Kantons Zürich im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH; LS 211.1), wonach Endentscheide in der Sache durch ein Mitglied des Gerichts und die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber zu unterzeichnen sind. Das Urteil sei daher unwirksam.
Diese Rüge betrifft die Anwendung von kantonalem Recht, weshalb das Bundesgericht sie mit eingeschränkter Kognition prüft. Der Beschwerdeführer beschränkt sich jedoch darauf, eine unrichtige Anwendung des kantonalen Rechts zu kritisieren, ohne rechtsgenüglich eine Bundesrechtsverletzung vorzubringen. Er genügt damit den qualifizierten Begründungs- und Rügeanforderungen nicht (vgl. E. 2 hiervor). Ausserdem bleibt es bei der blossen Behauptung, das Urteil sei nicht entsprechend den kantonalen Bestimmungen unterzeichnet worden. Nach der Rechtsprechung genügt dies nicht (vgl. zu einer ähnlichen Rüge Urteil 5A_451/2023 vom 29. November 2023 E. 3).
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe § 13 Abs. 2 VRG/ZH willkürlich angewendet, indem sie ihm als Rechtsvertreter die Rekurs- und die vorinstanzlichen Gerichtskosten auferlegt habe. Er macht im Wesentlichen geltend, nach § 13 Abs. 2 VRG/ZH seien die Kosten ausschliesslich auf die am Verfahren Beteiligten zu überbinden. Dritte, die nicht Parteien des Prozesses waren, seien davon nicht erfasst.
4.1. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn das angefochtene Urteil offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3).
4.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe in grober Weise gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht verstossen, da er bewusst gegen den klaren Wortlaut von § 11 Abs. 2 VRG/ZH gehandelt und so die Rekursfrist verpasst habe (vgl. dazu Urteil 2C_678/2023 vom 19. Juni 2024). Die Rekurskosten seien ihm in Anwendung von § 13 Abs. 2 VRG/ZH aufzuerlegen. Auch im Verfahren vor der Vorinstanz rechtfertige es sich, ihm die Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip zu überbinden.
4.3. Gemäss § 13 Abs. 2 VRG/ZH tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden.
4.4. Gemäss Literatur zum kantonalen Verfahrensrecht verwirklicht § 13 Abs. 2 VRG/ZH das Verursacherprinzip. Gestützt darauf können die Verfahrenskosten ausnahmsweise auch dem Rechtsvertreter eines Verfahrensbeteiligten auferlegt werden, wenn dieser unnötige Kosten verursacht (KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 13 Rz. 60). Der Beschwerdeführer war vorliegend als Rechtsanwalt am Verfahren beteiligt und er verpasste die kantonale Rekursfrist, weil er die Postsendung nicht entsprechend den Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts aufgab (vgl. Urteil 2C_678/2023 vom 19. Juni 2024). Es ist zumindest nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz dieses Verhalten zum Anlass nimmt, um gestützt auf § 13 Abs. 2 VRG/ZH und die dazu publizierte Literatur dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu überbinden. Dass der Wortlaut von § 13 Abs. 2 VRG/ZH die hier zu beurteilende Konstellation nicht ausdrücklich erwähnt, begründet noch keine willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz.
4.5. Der Beschwerdeführer trägt keine weiteren Rügen in Bezug auf das kantonale Verfahren vor. Insbesondere macht er nicht geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie ihm nicht vorab die Möglichkeit eingeräumt hat, sich zur Kostenauflage zu äussern (vgl. Urteil 2C_179/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4), oder habe gegen das Verbot der reformatio in peius vel in melius verstossen (vgl. § 63 Abs. 2 VRG/ZH). Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV), ohne aber auszuführen, inwiefern der Schutzbereich dieses Grundrechts vorliegend betroffen sein könnte (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzugehen.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und B.________, Zürich, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner