4A_273/2024 19.07.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_273/2024 /WTH
Verfügung vom 19. Juli 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
6. G.________,
7. H.________,
8. I.________,
9. J.________,
10. K.________,
11. L.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag; Ausstand; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. März 2024 (ZR.2024.4).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Juli 2024 ihre Beschwerde vom 7. Mai 2024 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. März 2024 zurückgezogen hat, mit dem unbeachtlichen "Vorbehalt der Wiedereinbringung mit den Noven vor den Vorinstanzen";
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG);
dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer