2C_96/2024 11.07.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_96/2024
Urteil vom 11. Juli 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Zürich,
handelnd durch die Philosophische Fakultät der Universität Zürich, Rämistrasse 69, 8006 Zürich,
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, Walcheplatz 2, 8001 Zürich.
Gegenstand
Anerkennung des Moduls Grundlagen Latein,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 21. Dezember 2023 (VB.2023.00448).
Sachverhalt:
A.
Zwischen 2003 und 2007 hat A.________ an der Minsker Staatlichen Linguistischen Universität (nachfolgend Universität Minsk) in Belarus studiert. Inzwischen studiert sie an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich Slavische Sprach- und Literaturwissenschaft im Hauptfach und Iberoromanische Sprach- und Literaturwissenschaft im Nebenfach. In diesem Rahmen absolvierte A.________ im Herbstsemester 2021 erfolglos das Modul "Grundlagen Latein".
Mit E-Mail vom 22. Mai 2022 ersuchte A.________ das Studiendekanat der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich um Anerkennung von an der Universität Minsk absolvierten Studienleistungen im Fach "Lateinische Sprache" als äquivalent mit dem Modul "Grundlagen Latein" der Universität Zürich.
B.
Das Studiendekanat wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. September 2022 ab. Gleich verfuhr es am 15. Dezember 2022 mit der hiergegen von A.________ erhobenen Einsprache.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hiess den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs von A.________ mit Beschluss vom 6. Juli 2023 gut und beschloss, die von A.________ an der Universität Minsk erbrachten Studienleistungen als gleichwertig mit dem Modul "Grundlagen Latein" anzurechnen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde der Universität Zürich mit Urteil vom 21. Dezember 2023 gut und hob den Rekursentscheid vom 6. Juli 2023 auf.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und dass die Universität Zürich angewiesen werde, ihr die an der Universität Minsk erbrachten Studienleistungen im Fach "Lateinische Sprache" zugunsten des Moduls "Grundlagen Latein" an ihr Studium an der Universität Zürich anzurechnen.
Die Vorinstanz und die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen verzichten auf Vernehmlassung. Die Universität Zürich beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Umstritten ist die Anrechnung von Studienleistungen. Es handelt sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die nicht unter den gesetzlichen Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt, insbesondere nicht unter Art. 83 lit. t BGG (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteile 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 1.1; 2C_12/2024 vom 9. Februar 2024 E. 2.1).
1.2. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Verletzung von kantonalem Recht stellt vor Bundesgericht nur in den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG einen selbständigen Rügegrund dar. Abgesehen davon kann das Bundesgericht die Handhabung von kantonalem oder kommunalem Recht nicht als solches prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG; Urteil 2C_601/2023 vom 3. April 2024 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit sich die Rüge auf die Anwendung des kantonalen Rechts bezieht, ist sie vor allem unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen (BGE 145 II 32 E. 5.1; Urteil 2C_87/2023 vom 23. Februar 2024 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten sowie des kantonalen Rechts gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 148 I 160 E. 3; 147 I 73 E. 2.2).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 148 I 160 E. 1.7; 143 V 19 E. 1.2).
2.3.1. Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Immatrikulationsbestätigung vom 16. Januar 2024 entstand nach dem vorinstanzlichen Urteil und ist folglich als echtes Novum nicht zu berücksichtigen.
2.3.2. Die Universität Zürich legt ihrer Beschwerdeantwort vom 13. März 2024 verschiedene interne E-Mails vom Juni/Juli 2022 und Juli 2023 betreffend Äquivalenz der Lateinleistung (Beilage 12) bei, wovon soweit ersichtlich nur ein Teil in den Vorakten enthalten ist. In ihrer Eingabe äussert sie sich in keiner Weise zu dieser Beilage. Mangels Begründung sind auch diese Vorbringen unbeachtlich.
3.
Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, der Universität Zürich habe im vorinstanzlichen Verfahren mangels schutzwürdigen Interesses die Legitimation gefehlt. Die Vorinstanz habe diese Legitimationsvoraussetzung übergangen und ihre diesbezüglichen Vorbringen ignoriert. Insofern rügt sie die willkürliche Anwendung kantonalen Rechts (§ 49 i.V.m. § 21 Abs. 1 [gemeint ist wohl Abs. 2 lit. b] des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3.1. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet, soweit sie überhaupt rechtsgenüglich substanziiert wurde (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Art. 29 Abs. 2 BV eine Behörde nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Entscheid ohne Weiteres. Die Vorinstanz befasste sich mit den anwendbaren Rechtsgrundlagen und legte dar, weshalb sie die Legitimation der Universität Zürich bejahte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 1.2 f.). Dies ermöglichte der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.2; Urteil 2C_792/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.1). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses drängte sich weder aufgrund der konkreten Umstände noch aufgrund der allgemein gehaltenen Vorbringen der Beschwerdeführerin auf (vgl. Beschwerdebeilage 4, Beschwerdeantwort vom 13. September 2023 Rz. 11, wonach sie das Vorliegen eines genügend gewichtigen und aktuellen Rechtsschutzinteresses "bezweifelt").
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 113 E. 7.1; Urteil 2C_164/2023 vom 25. März 2024, zur Publikation vorgesehen, E. 9.2).
Soweit die Beschwerdeführerin die Handhabung kantonalen Rechts rügt, zeigt sie nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern § 49 i.V.m. § 21 Abs. 2 lit. b VRG in willkürlicher oder sonst bundesrechtswidriger Weise angewendet worden sein soll (vgl. E. 2.1). Auf diese Rüge ist mangels hinreichender Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht näher einzugehen.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV), weil die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht bzw. nicht genügend abgeklärt habe. Dabei geht sie vor allem auf die Beweislastverteilung und die Untersuchungsmaxime ein.
4.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Eine Gehörsverletzung im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; 134 I 229 E. 2.3; Urteil 2C_694/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.3).
4.2. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz, welcher nach § 60 VRG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren galt (vgl. auch § 7 Abs. 1 VRG), ist es in erster Linie Sache der Behörden und nicht der Parteien, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und die dazu nötigen Beweise zu erheben (sog. subjektive Beweislast; vgl. Urteile 2C_799/2022 vom 30. April 2024 E. 2.5.1 mit Hinweisen; 2C_537/2022 vom 25. Januar 2024 E. 5.4.1). Dieser Grundsatz wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. auch Art. III.3 Abs. 2 des Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region [Lissabonner Übereinkommen; SR 0.414.8]). Die Frage nach der objektiven Beweislast stellt sich erst, wenn eine rechtserhebliche Tatsache trotz allen zumutbaren Untersuchungsaufwands seitens der Behörden beweislos bleibt, die Beweiswürdigung also zu keinem klaren Schluss führt (vgl. BGE 147 II 209 E. 5.1.3; Urteil 9C_154/2023 vom 3. Januar 2024 E. 2.3.6).
4.3. Zu klären ist demnach, ob es überhaupt weiterer Beweiserhebungen durch die Vorinstanz bedurft hätte oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt war. Die Beschwerdeführerin führt nicht näher aus und es ist auch nicht ersichtlich, welche Informationen die Vorinstanz hätte einholen müssen, um den Sachverhalt vollständig festzustellen bzw. inwiefern die zur Verfügung stehenden Informationen für die Beurteilung der Äquivalenz der von der Beschwerdeführerin an der Universität Minsk erbrachten Studienleistungen im Fach "Lateinische Sprache" zu dem von der Universität Zürich angebotenen Modul "Grundlagen Latein" nicht ausreichen sollen. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern die - nota bene vor der Vorinstanz nicht mehr beantragte - Einholung eines Gutachtens für die Klärung des Sachverhalts hätte erforderlich sein sollen. Zudem geht die Beschwerdeführerin explizit davon aus, die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen habe eine "rechtsgenügende Sachverhaltsfeststellung vorgenommen" (vgl. Beschwerde Ziff. 6.1). Die entsprechenden Akten waren auch der Vorinstanz zugänglich; diese hat aus den zur Verfügung stehenden Beweisen jedoch andere Schlüsse gezogen. Damit ist die geltend gemachte Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV - sofern die Rüge überhaupt hinreichend substanziiert ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) - unbegründet.
4.4. Vor diesem Hintergrund stellte die Vorinstanz willkürfrei und für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) fest, dass zwischen den fraglichen Kursen Unterschiede hinsichtlich des Zeitaufwands und Inhalts bestehen (vgl. E. 5.1 hiernach).
5.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin an der Universität Minsk erbrachten Studienleistungen im Fach "Lateinische Sprache" äquivalent zum Modul "Grundlagen Latein" der Universität Zürich sind und der Beschwerdeführerin infolgedessen an ihr Studium an der Universität Zürich angerechnet werden müssen.
5.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass das Modul "Grundlagen Latein" an der Universität Zürich in zeitlicher Hinsicht einen deutlich höheren Aufwand erfordere, als das Fach "Lateinische Sprache" an der Universität Minsk. Letzteres erfordere nach der einen Bescheinigung einen Gesamtaufwand von 72 Stunden (davon 34 Stunden Präsenzunterricht und 38 Stunden Selbststudium), nach der anderen Bescheinigung 40 Stunden Präsenzunterricht. Dies sei deutlich weniger als die 180 Stunden (davon je nach Art des Kurses 84 oder 73.5 Stunden Präsenzunterricht), welche das 6 ETCS-Kreditpunkte umfassende Modul "Grundlagen Latein" der Universität Zürich verlange. Zudem gebe es erhebliche inhaltliche Unterschiede: Während das Zürcher Modul den Fokus u.a. auf die Übersetzung lateinischer Texte lege und den Studierenden Lateinkenntnisse auf dem Niveau A2/B1 des europäischen Referenzrahmens vermittle, sei das Minsker Pendant auf eine theoretisch-linguistische Beschäftigung mit der lateinischen Sprache ausgerichtet, ohne dass ein konkretes Sprachniveau anvisiert werde. Angesichts dessen seien die an der Universität Minsk erbrachten Studienleistungen zum Modul der Universität Zürich nicht äquivalent im Sinne von Art. V.1 des Lissabonner Übereinkommens und § 44 Abs. 2 der Rahmenverordnung vom 27. August 2018 über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (RVO PhF; LS 415.455.1).
5.2. Das sowohl von Belarus als auch der Schweiz ratifizierte Lissabonner Übereinkommen will die Bemühungen aller Menschen in den Signatarstaaten erleichtern, "ihre Bildung an Hochschuleinrichtungen dieser anderen Vertragsstaaten fortzusetzen oder dort eine Studienzeit abzuschliessen" (vgl. die Präambel). Abschnitt V des Lissabonner Übereinkommens regelt die "Anerkennung von Studienzeiten". Art. V.1 des Abkommens hält fest, dass im Ausland abgeschlossene Studienzeiten anzuerkennen sind, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den im Ausland vollendeten Studienzeiten und dem Teil des Hochschulprogramms, den sie ersetzen würden, nachgewiesen werden kann. Es obliegt der Einrichtung, welche die Anerkennung verweigern will, nachzuweisen, dass die betreffenden Unterschiede wesentlich sind ( Explanatory Report of the Council of Europe to the Convention on the Recognition of Qualifications concerning Higher Education in the European Region vom 11. April 1997 [nachfolgend Explanatory Report], S. 17; vgl. auch Art. III.3 Abs. 5 Lissabonner Übereinkommen). Eine schweizerische Universität hat demnach die Möglichkeit, die Anerkennung einer ausländischen Studienleistung auf Grund einer sachlich belegten, diskriminierungsfrei festgestellten tatsächlich fehlenden Äquivalenz im Einzelfall zu beschränken (vgl. BGE 140 II 185 E. 4.3; Urteile 2C_9/2016 vom 22. August 2016 E. 2.1.2; 2C_916/2015 vom 21. April 2016 E. 2.1.2).
5.3. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Art. IV.1 (Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen) und Art. VI.1 (Anerkennung von Hochschulqualifikationen) des Lissabonner Übereinkommens festgehalten, dass das Prinzip der Akzeptanz bzw. (wechselseitigen) Anerkennung - wesentliche Unterschiede vorbehalten - von den Antragstellern direkt geltend gemacht werden kann (zu Art. IV.1: BGE 140 II 185 E. 4.2; Urteile 2C_9/2016 vom 22. August 2016 E. 2.1.2; 2C_916/2015 vom 21. April 2016 E. 2.1.1; zu Art. VI.1: Urteile 2C_399/2018 vom 26. März 2021 E. 6.3; 2C_493/2017 vom 5. Februar 2018 E. 5.2). Art. IV.1 und Art. VI.1 sind Art. V.1 des Lissabonner Übereinkommens im Wortlaut ähnlich. Allerdings fallen Studienzeiten im Gegensatz zu Hochschulqualifikationen und Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen, nicht unter den Begriff der "Qualifikation" (vgl. Art. I Lissabonner Übereinkommen), womit z.B. fraglich ist, ob Abschnitt III des Abkommens (Wesentliche Grundsätze in Bezug auf die Bewertung von Qualifikationen) auch auf ihre Anerkennung Anwendung findet. Das Prinzip der Akzeptanz gilt aber - unter dem Vorbehalt wesentlicher Unterschiede - auch für die Anerkennung von Studienzeiten nach Art. V.1 des Lissabonner Übereinkommens.
5.4. Gemäss § 44 Abs. 2 RVO PhF erfolgt die Anerkennung einer nicht an der Universität Zürich erbrachten Studienleistung, wenn sie äquivalent zu der an der Universität Zürich zu erbringenden Studienleistung ist (lit. a), sie nicht bereits an einen Studienabschluss angerechnet worden ist (lit. b) und es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit handelt (lit. c).
6.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips sowie eine willkürliche Anwendung von § 50 Abs. 2 VRG, weil die Vorinstanz ihre Überprüfung des Entscheids der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen nicht auf eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt, sondern darüber hinaus in Überschreitung ihrer Kognition eine Ermessenskontrolle vorgenommen habe, indem sie die Äquivalenz bzw. Anrechenbarkeit der an der Universität Minsk erfolgreich absolvierten Studienleistung im Fach "Lateinische Sprache" abweichend von der Rekurskommission beurteilt habe.
6.1. Das Bundesgericht hat seit jeher das sämtlichen Kantonsverfassungen zugrunde liegende Prinzip der Gewaltenteilung, das in Art. 51 Abs. 1 BV vorausgesetzt wird, als verfassungsmässiges Recht im Sinne von Art. 95 lit. c BGG anerkannt. Es schützt die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung. Sein Inhalt ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Recht, wobei das Bundesgericht die Auslegung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen frei, jene des Gesetzesrechts dagegen lediglich auf Willkür hin prüft (BGE 147 I 478 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Gemäss § 50 Abs. 2 VRG ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Rüge der Unangemessenheit nur zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht.
6.2. Vorliegend geht es - wie dies auch die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. Beschwerde Ziff. 6.3) - um die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "wesentlicher Unterschied" (Art. V.1 Lissabonner Übereinkommen) und "äquivalent" (§ 44 Abs. 2 lit. a RVO PhF). Die Feststellungen, die der Beurteilung eines unbestimmten Rechtsbegriffs zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und folglich nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit hin überprüfbar (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG). Dagegen ist die Auslegung (Konkretisierung) des Begriffs eine Rechtsfrage, die mit umfassender Kognition zu beurteilten ist (vgl. Urteile 8C_426/2023 vom 16. April 2024 E. 3.4; 2C_976/2022 vom 22. März 2024 E. 3.5; 2C_1019/2020 vom 29. Dezember 2022 E. 4.1; 2C_127/2018 vom 30. April 2019 E. 3.1.2).
6.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich demnach bei der Auslegung der beiden Begriffe um eine Rechtsfrage und nicht um eine Frage der Ermessensausübung. Entsprechend durfte bzw. musste die Vorinstanz die von der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vorgenommene Auslegung frei überprüfen. Damit hat sie weder § 50 Abs. 2 VRG willkürlich angewendet (vgl. E. 3.2) noch das Gewaltenteilungsprinzip verletzt. Im Übrigen erscheint es mit Blick auf die Einheit des Verfahrens (Art. 111 Abs. 3 BGG) widersprüchlich, vom Bundesgericht eine umfassende und freie Auslegung des Begriffs der Äquivalenz zu verlangen (vgl. Beschwerde Ziff. 6.3), der Vorinstanz aber genau dies vorzuwerfen.
7.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verletzung von Art. V.1 des Lissabonner Übereinkommens (vgl. zum Inhalt dieser Bestimmung E. 5.2) bzw. des Prinzips der Akzeptanz. Es würden keine wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Kursen bestehen - diese seien äquivalent.
7.1. Nicht jeder Unterschied ist ein wesentlicher Unterschied (vgl. Explanatory Report, a.a.O., S. 14; ENIC/NARIC Netzwerk, EAR Manual, abrufbar unter <http://ear.enic-naric.net/emanual> [besucht am 2. Juli 2024], Kapitel 10: Substantial Differences, Introduction). Wie die Beschwerdeführerin grundsätzlich korrekt ausführt, muss eine Gesamtbetrachtung der zu vergleichenden Studienleistungen erfolgen und darf aus Unterschieden im Zeitaufwand nicht automatisch auf einen "wesentlichen Unterschied" geschlossen werden. Das ENIC ( European Network of Information Centres) und NARIC ( National Academic Recognition Information Centres) Netzwerk nennt fünf relevante Aspekte: level, workload, quality, profile und learning outcomes (ENIC/NARIC Netzwerk, a.a.O., Kapitel 10: Substantial Differences, Introduction; vgl. auch Explanatory Report, a.a.O., S. 17).
7.2. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind auch vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden:
7.2.1. Der zeitliche Aufwand für die jeweiligen Kurse der beiden Universitäten weicht nicht nur geringfügig, sondern stark voneinander ab - verglichen mit Minsk beträgt er in Zürich ein Vielfaches (vgl. E. 5.1). In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, wieso das vorinstanzliche Abstellen auf das international anerkannte ECTS-Kreditpunktesystem einen "Zirkelschluss" (vgl. Beschwerde Ziff. 6.9) darstellen soll. Mit der Vorinstanz kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das 6 ECTS-Kreditpunkte umfassende Modul der Universität Zürich einem mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 180 Stunden entspricht (vgl. § 21 Abs. 1 RVO PhF). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, diese Angabe entspreche nicht den effektiven zeitlichen Aufwendungen der Studierenden, ist dem entgegenzuhalten, dass dies auch auf die entsprechenden Zeitangaben der Universität Minsk zutreffen dürfte, womit die jeweiligen Stundenangaben ohne Weiteres miteinander verglichen werden können. Es liegt in der Natur der Sache, dass manche Studierende mehr und andere weniger Zeit benötigen, um einem Kurs zu folgen, wenngleich dies hinsichtlich des Präsenzunterrichts - bei welchem zwischen den beiden Universitäten ebenfalls grosse Differenzen bestehen (vgl. E. 5.1) - weniger ins Gewicht fallen dürfte, als beim Selbststudium.
Die Vorinstanz hat aber selbst aus dieser erheblichen Differenz nicht automatisch auf "wesentliche Unterschiede" geschlossen, sondern auch die Kursinhalte und -ziele in ihre Beurteilung einbezogen. Obschon es sich bei Latein um eine alte, heute nicht mehr gesprochene Sprache handelt, sind unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte - etwa Grammatik, Wortschatz, Kultur oder Übersetzung - möglich. Auf solche Unterschiede deuten die jeweiligen Kursbeschreibungen, auf welche sich die Vorinstanz gestützt hat, hin: Während die Universität Minsk primär auf eine theoretisch-linguistische Stoffvermittlung abzielt, verfolgt die Universität Zürich einen praktischeren Ansatz, welcher besonderes Augenmerk auf die Aneignung von Übersetzungskompetenzen legt. Soweit ersichtlich richten sich beide Kurse an Anfänger. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die zu investierende Zeit auch Rückschlüsse auf das angestrebte Abschlussniveau bzw. die den Studierenden vermittelten Kompetenzen zulässt, zumal diese Faktoren korrelieren. So visiert das zeitintensivere Modul der Universität Zürich denn auch das Erreichen des Sprachniveaus A2/B1 an, während dies beim Fach der Universität Minsk nicht der Fall zu sein scheint. Der Kurs der Universität Zürich vermittelt demnach breitere, und angesichts des zeitlichen Aufwands und der gesteckten Ziele wohl auch vertieftere, Kompetenzen als derjenige der Universität Minsk.
Damit bestehen hinsichtlich zweier Aspekte ( workload und learning outcome) sachliche und diskriminierungsfrei festgestellte Unterschiede, welche - zumindest zusammen betrachtet - als wesentlich zu qualifizieren sind.
7.2.2. Des Weiteren erhellt nicht, inwiefern die Beschwerdeführerin durch das Bestehen anderer Module ihres Studiengangs den Tatnachweis für die Äquivalenz der in Minsk absolvierten Studienleistung erbracht haben soll. Im Gegenteil: Durch das deutliche Nichtbestehen des Moduls "Grundlagen Latein" an der Universität Zürich (Note 2.5; vgl. Beilage 9 zur Beschwerdeantwort der Universität Zürich vom 13. März 2024) hat sie aufgezeigt, dass sie die von ihr erwarteten Sprachkompetenzen nicht mitbringt.
7.3. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist die Äquivalenz des Kurses "Lateinische Sprache" der Universität Minsk mit dem Modul "Grundlagen Latein" der Universität Zürich zu verneinen. Die Studienleistung muss nicht angerechnet werden. Mit dieser Schlussfolgerung hat die Vorinstanz kein Völkerrecht (Art. V.1 Lissabonner Übereinkommen) verletzt und auch das kantonale Recht (§ 44 Abs. 2 lit. a RVO PhF) nicht willkürlich angewendet.
8.
8.1. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen.
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun