5A_132/2024 17.07.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_132/2024
Urteil vom 17. Juli 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Uster,
Oberlandstrasse 82, 8610 Uster,
1. B.________ AG,
2. C.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Hochstrasser,
Gegenstand
Abrechnung der Einkommenspfändung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 20. Februar 2024 (PS230245-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird in den Betreibungen Nrn. vvv und www des Betreibungsamtes Uster von der B.________ AG und der C.________ AG betrieben. Die B.________ AG und die C.________ AG sind Teilnehmerinnen in der Pfändung Nr. xxx. In dieser Pfändung zeigte das Betreibungsamt A.________ mit Schreiben vom 15. November 2023 die Abrechnung einer Einkommenspfändung an.
B.
Dagegen erhob A.________ am 19. November 2023 (Abgabe der elektronischen Eingabe) Beschwerde beim Bezirksgericht Uster.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2023 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
C.
Dagegen erhob A.________ am 19. Dezember 2023 (Abgabe der elektronischen Eingabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich.
Mit Urteil vom 20. Februar 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte A.________ die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 300.--.
D.
Dagegen hat A.________ (Beschwerdeführerin) am 26. Februar 2024 (Abgabe der elektronischen Eingabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es sei festzustellen, dass die Betreibungen der C.________ AG und der B.________ AG "über die Pfändung" (gemeint wohl: auf Pfändung) der Stockwerkeigentumsliegenschaft Nr. yyy im Grundbuch an der D.________strasse zz, in T.________ nichtig seien. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfändung der C.________ AG und der B.________ AG Nr. xxx nicht durchzuführen. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Soweit ein Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen beruht, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt (BGE 133 IV 119 E. 6.3). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Haupt- und eine Eventualerwägung vorliegen (BGE 139 II 233 E. 3.2).
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Will die beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss sie substantiiert darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
2.
Die Beschwerdeführerin schildert zunächst den Ablauf des Erwerbs und des Verlusts der Liegenschaft an der D.________strasse zz in T.________. Dabei macht sie auch geltend, alle Pfandbetreibungen seien einer falschen Eigentümerin, nämlich ihr, zugestellt worden, weshalb diese nichtig seien. Diese Ausführungen finden keine Grundlage im angefochtenen Urteil und eine Sachverhaltsrüge fehlt. Darauf ist nicht einzugehen.
3.
3.1. Vor Obergericht hat die Beschwerdeführerin die zwei fraglichen Betreibungen gegen sie als nichtig erachtet. Sie hat dies damit begründet, dass sie aufgrund des nichtigen Kaufvertrags vom 30. September 2010 nicht Eigentümerin der gepfändeten Liegenschaft an der D.________strasse zz in T.________ geworden sei. Der Kaufvertrag sei nichtig, weil es sich bei der fraglichen Liegenschaft zu diesem Zeitpunkt um eine Familienwohnung gehandelt habe. Sie habe die Liegenschaft durch Übernahme von Schuldbriefen übernommen, wodurch die Rechte an den Wohnräumen beschränkt worden seien und es schliesslich zum Verlust der unbelasteten Familienwohnung gekommen sei. Ohne die Zustimmung des Ehemannes mache dieser Belastungsübertrag die Eigentumsübertragung nichtig.
Das Obergericht hat dazu erwogen, die Beschwerdeführerin habe bereits im Beschwerdeverfahren PS230077 geltend gemacht, der Kaufvertrag vom 30. September 2010 sei wegen Verletzung von Formvorschriften nichtig. Schon damals sei ihr entgegengehalten worden, dass materiellrechtliche Fragen vom Sachgericht zu prüfen seien und nicht von den Aufsichtsbehörden. Insbesondere falle die Feststellung der Eigentümerschaft am Pfandobjekt und die Feststellung des materiellen Bestandes eines Pfandes nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden, sondern sei zum Gegenstand eines Widerspruchsprozesses zu machen. Für die Frage, ob der Kaufvertrag vom 30. September 2010 aufgrund der behaupteten fehlenden Zustimmung des Ehegatten nichtig sei, sei das Sachgericht zuständig. Entsprechend habe offenzubleiben, ob es sich beim Rechtsgeschäft vom 30. September 2010 überhaupt um eine Einschränkung im Sinne von Art. 169 ZGB gehandelt habe. Im Übrigen wäre die Behauptung der Beschwerdeführerin unbegründet, da ihr Ehemann als Vertreter der damals veräussernden E.________ AG den fraglichen Kaufvertrag mitunterzeichnet habe. Zudem sei auf den Entscheid vom 6. Mai 2022 im Verfahren PS220072 zu verweisen, wonach die erst jetzt - nach der Verwertung - vorgebrachte Behauptung, der Verkauf der Liegenschaft an die Beschwerdeführerin sei ungültig, rechtsmissbräuchlich anmute.
3.2. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, der Gegenstand des vorliegenden Prozesses und derjenige des Verfahrens PS230077 sei nicht der gleiche. Ausserdem könnten die Aufsichtsbehörden vorfrageweise prüfen, ob die Betreibungen den Regeln des Zivilrechts entsprächen. Ein Widerspruchsprozess komme nicht in Frage, da die C.________ AG und die B.________ AG nicht als Pfandgläubiger, sondern als Pfändungsgläubiger im Lastenverzeichnis eingetragen seien. Das Obergericht verletze das rechtliche Gehör (Art. 29 BV) und Art. 29a BV, weil es sich willkürlich weigere zu prüfen, ob der Kaufvertrag nichtig und Art. 169 ZGB verletzt sei.
Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Die Beschwerdeführerin setzt sich nämlich nicht in genügender Weise mit der Eventual- und der Alternativbegründung des Obergerichts auseinander. Im Hinblick auf die Zustimmung ihres Ehemannes macht die Beschwerdeführerin bloss geltend, er habe bei diesem Rechtsgeschäft das Interesse der E.________ AG verfolgt und nicht seinen oder ihren Anspruch an der Familienwohnung. In diesem Zusammenhang stellt sie den Sachverhalt aus eigener Sicht dar, worauf nicht einzugehen ist. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, weshalb das angebliche Interesse ihres Ehemannes die Wirkung der Zustimmung beeinträchtigen sollte. Sodann bestreitet sie, rechtsmissbräuchlich gehandelt zu haben, doch erschöpfen sich ihre Ausführungen erneut in einer appellatorischen Sachverhaltsdarstellung sowie in der an der Sache vorbeizielenden Behauptung, es könne kein Rechtsmissbrauch vorliegen, da die Familie heute nicht mehr über ihre Familienwohnung verfüge.
4.
4.1. Thema des kantonalen Verfahrens war ausserdem die Verarrestierung und Versteigerung von Liegenschaften der Beschwerdeführerin in U.________. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin wiederhole in diesem Zusammenhang über weite Teile lediglich ihren bereits vor Bezirksgericht vorgebrachten Standpunkt, wonach mit der Versteigerung ihrer Liegenschaften in U.________ alle ihre Schuldverpflichtungen untergegangen seien und sie für die gleichen Forderungen nicht nochmals betrieben werden könne. Mit der Erwägung des Bezirksgerichts setze sie sich nicht auseinander. Dies genüge den Begründungsanforderungen in keiner Weise.
4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nicht vorgebracht, dass die Forderungen der C.________ AG und der B.________ AG untergegangen seien, sondern bloss, dass sie von allen Schuldverpflichtungen befreit sei. Die Forderungen der C.________ AG und der B.________ AG seien dem Erwerber überbunden worden. Die Betreibung erfolge rechtsmissbräuchlich, was das Obergericht nicht beurteilt habe.
Die Beschwerdeführerin stellt aus eigener Sicht dar, was sie dem Obergericht angeblich vorgetragen hat, ohne eine Sachverhaltsrüge zu erheben. Damit befasst sie sich nicht ausreichend mit der obergerichtlichen Erwägung, wonach ihre Beschwerde an das Obergericht den Begründungsanforderungen nicht genügte. Zudem belegt sie nicht, dass sie im kantonalen Verfahren Rechtsmissbrauch der Gläubigerinnen geltend gemacht hätte.
5.
5.1. Schliesslich hat das Obergericht der Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 300.-- auferlegt, da sie erneut die Nichtigkeit des Vertrags geltend mache und sie sich im Prozess rechtsmissbräuchlich verhalte.
5.2. Die Beschwerdeführerin wiederholt in diesem Zusammenhang, dass der vorliegende mit dem früheren Prozess nicht identisch sei. Ausserdem wiederholt sie, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden (vgl. oben E. 3.2). Auf den Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Prozess, mit dem das Obergericht die Kostenauflage ebenfalls begründet hat, geht sie nicht in genügender Weise ein. Es genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn sie geltend macht, die Nichtigkeit sei aufgrund der Anzeige vom 15. November 2023 neu zu beurteilen.
6.
Die Beschwerde ist damit ungenügend begründet. Auf sie kann nicht eingetreten werden.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg