1C_312/2023 18.07.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_312/2023
Urteil vom 18. Juli 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat Gontenschwil, 5728 Gontenschwil,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,
handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 11. Mai 2023 (WBE.2023.32).
Sachverhalt:
A.
Auf Gesuch von A.________ vom 17. Mai 2015 prüfte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau die (nachträgliche) Bewilligungsfähigkeit der Pferdehaltung auf der Parzelle Nr. 13 in der Gemeinde Gontenschwil (Hof "Steinig"). Es gestattete ihr mit Verfügung vom 9. September 2015 die hobbymässige Haltung von maximal vier Pferden. Zudem wurden gewisse Auslaufflächen bewilligt respektive toleriert, während das Baugesuch für weitere Auslaufflächen ebenso wie für zwei Parkplätze und einen Siloballenlagerplatz abgewiesen und der Rückbau dieser Anlagen angeordnet wurde. Dieser Entscheid wurde A.________ vom Gemeinderat Gontenschwil eröffnet. Die von ihr dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. August 2016 ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 5. Mai 2017, das Bundesgericht mit Urteil 1C_347/2017 vom 23. März 2018.
Am 18. August 2017 reichte A.________ erneut ein Baugesuch für die Pferdehaltung und -zucht mit Auslaufflächen auf ihrem Grundstück ein. Das Departement BVU stufte dieses an sie weitergeleitete Gesuch als Wiedererwägungsgesuch ein und trat mit Entscheid vom 18. Dezember 2017 nicht darauf ein. A.________, der dieser Entscheid wiederum vom Gemeinderat eröffnet worden war, gelangte dagegen letztinstanzlich erneut bis ans Bundesgericht. Dieses wies ihre Beschwerde mit Urteil 1C_185/2019 vom 12. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es wegen Aussichtslosigkeit ab.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2021 verlangte A.________ vom Bundesgericht, die Urteile 1C_347/2017 vom 23. März 2018 und 1C_185/2019 vom 12. November 2019 zu revidieren. Mit Urteil 1F_21/2021 vom 13. Juli 2021 trat das Bundesgericht auf das Gesuch nicht ein.
Noch vor diesem Revisionsgesuch hatte A.________ am 17. April 2020 ein weiteres Baubewilligungsgesuch für mehrheitlich bereits realisierte Bauten und Anlagen der Pferdehaltung bzw. entsprechende Nutzungen auf der Parzelle Nr. 13 eingereicht. Das Departement BVU qualifizierte das Gesuch teilweise als Wiedererwägungsgesuch und trat darauf mit Entscheid vom 12. Februar 2021 nicht ein. Es erteilte die Bewilligung für eine Sattelkammer, eine Liegenschaftszufahrt und eine Verbundsteinfläche im Ausmass von 2 m x 9,45 m, verweigerte dagegen eine solche für den Einbau von Pferdeboxen, sanitären Einrichtungen, einen Wohnwagenstellplatz und eine das genannte Mass überschreitende Verbundsteinfläche, wobei es die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnete. Schliesslich stellte es die Unzulässigkeit von Reitunterricht und anderen gewerblichen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Pferdehaltung fest.
Der Regierungsrat wies eine von A.________ in der Folge erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 ab, soweit er darauf eintrat. Auch das Verwaltungsgericht wies ein bei ihm eingelegtes Rechtsmittel mit Urteil vom 11. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 23. Juni 2023 beantragt A.________ sinngemäss und im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Baubewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht, der Gemeinderat und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Departement BVU beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin hat eine Replik eingereicht.
Erwägungen:
1.
Gegen das angefochtene Urteil steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung (Art. 82 lit. a BGG; vgl. die oben erwähnten, die gleiche Beschwerdeführerin und gleiche Angelegenheit betreffenden Urteile des Bundesgerichts). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Sie erweist sich indes als offensichtlich unbegründet, sodass sie im Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung abzuweisen ist, soweit darauf angesichts der weitgehend unzureichenden Beschwerdebegründung überhaupt einzutreten ist.
2.
In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Diese kommen auch zum Tragen, wenn eine offensichtlich unrichtige (willkürliche) Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht wird (Art. 97 Abs. 1 BGG). Soweit sie nicht eingehalten sind, ist auf die Rügen nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).
3.
Im Urteil 1C_347/2017 vom 23. März 2018 erwog das Bundesgericht, die Beschwerdeführerin führe keine landwirtschaftliche Tätigkeit aus, sondern führe einen reinen Pferdepensions- und Reitsportbetrieb. Eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG (SR 700) komme mangels Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone nicht in Betracht (a.a.O., E. 3.4). Die Beschränkung der hobbymässigen Haltung gemäss Art. 24e RPG auf vier Tiere liege im Ermessensspielraum der kommunalen und kantonalen Behörden, wobei sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergebe, dass sie ohnehin nicht eine Hobbytierhaltung anstrebe, sondern ihre gewerbliche Pferdehaltung weiterführen möchte (a.a.O., E. 4.4.1). Eine Bewilligung gestützt auf Art. 37a RPG komme ebenso wenig in Frage, da die Zonenwidrigkeit nicht die Folge der Änderung von Nutzungsplänen sei, sondern der Aufgabe der früheren landwirtschaftlichen Tätigkeit (a.a.O., E. 5.3 f.). Auch die Kritik der Beschwerdeführerin an der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erachtete das Bundesgericht als unbegründet (a.a.O., E. 6).
Im Urteil 1C_185/2019 vom 12. November 2019 legte das Bundesgericht dar, die Auffassung der kantonalen Vorinstanzen, dass kein Anspruch auf Wiedererwägung bestehe, halte vor Bundesrecht stand. Der rechtserhebliche Sachverhalt habe sich nicht geändert, weil nach wie vor die Schwelle zum Landwirtschaftsbetrieb nicht erreicht werde. Die Anerkennung eines landwirtschaftlichen Betriebs habe die Beschwerdeführerin nur erhalten, weil dabei die nicht zulässige Haltung von mehr als vier Pferden berücksichtigt worden sei (a.a.O., E. 4).
Im hier angefochtenen Urteil erwog das Verwaltungsgericht zunächst, dass auf die bei ihm erhobene Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden könne, als sie unzureichend begründet sei oder über den Streitgegenstand hinausgehe. Weiter legte es dar, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung erneut zu verneinen sei. Da kein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege, komme eine ordentliche Bewilligung nicht in Frage. Die gewerbliche Haltung von Pensionspferden sei nicht hobbymässig und könne deshalb nicht nach Art. 24e RPG bewilligt werden. Auch eine Bewilligung nach Art. 24c RPG falle ausser Betracht. Zum einen erscheine u. a. angesichts der in den Akten befindlichen Pläne, auf denen keine Pferdeboxen eingezeichnet seien, ausgeschlossen, dass im Gebäude Nr. 414 ununterbrochen Pferde gehalten worden seien, zum andern fehle es an einer Baubewilligung. Ebenfalls nicht bewilligt werden könne die Erteilung von Reitunterricht, denn die Beschwerdeführerin führe unstreitig kein landwirtschaftliches Gewerbe und könne daher die für die Erteilung von Reitunterricht als gewerbliche Tätigkeit erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG (für nicht landwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzone) nicht für sich in Anspruch nehmen. Weil sie zudem auch keinen kleineren landwirtschaftlichen Betrieb (unterhalb der Gewerbegrenze) führe, sei ihr auch die Haltung von Pensionspferden verwehrt. Sie dürfe nach wie vor nur eigene Pferde und davon maximal vier an der Zahl (hobbymässig im Sinne von Art. 24e RPG) halten. Schliesslich könne sie aus dem Umstand, dass ihr im Scheidungsverfahren ein Einkommen aus der Haltung von Pensionspferden oder sonstigen gewerblichen Aktivitäten im Zusammenhang mit Pferden angerechnet worden sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.
Die Beschwerdeführerin beharrt nach wie vor auf ihrer Behauptung, einen Landwirtschaftsbetrieb zu führen, ohne auf die ausführliche Begründung des Gegenteils im angefochtenen Entscheid und die oben wiedergegebenen Erwägungen im bundesgerichtlichen Urteil 1C_185/2019 vom 12. November 2019 einzugehen. Weiter beruft sie sich auf Art. 37a RPG, wobei sie zu Recht nicht behauptet, diese Bestimmung sei verletzt worden. Weiter macht sie mit Bezug auf das erwähnte Scheidungsurteil geltend, dass ihr Art. 9 BV Vertrauen in behördliche Zusicherungen gewähre. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern ihr von Seiten der zuständigen Behörden jemals eine Zusicherung der Bewilligungsfähigkeit ihrer Pferdepension gemacht worden wäre. Weiter weist sie unter dem Titel der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) pauschal auf Luftbilder mit Pferdespuren und Zeugenaussagen hin und macht zudem geltend, dass kein Baugesuch erforderlich gewesen sei, als ihr Vater die Pferdeställe gebaut habe. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das ausführlich darlegte, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass im Gebäude Nr. 414 ununterbrochen Pferde gehalten worden seien, setzt sie sich nicht auseinander.
Vor diesem Hintergrund kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (und die vorangehenden Urteile des Bundesgerichts) verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG), soweit die Beschwerdeschrift die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Gontenschwil, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold