2C_517/2024 24.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_517/2024
Urteil vom 24. Oktober 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Ryter, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 6, 4001 Basel.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des
Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom
7. Oktober 2024 (VD.2024.154).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_389/2022 vom 23. September 2022 wurden der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des deutschen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1960) sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz rechtskräftig. Die ihm angesetzte viermonatige Ausreisefrist (vom 9. März 2024) erachtete das Bundesgericht mit Urteil 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 als nicht offensichtlich unverhältnismässig und unhaltbar. Es wies die von A.________ in diesem Zusammenhang erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
1.2. Am 23. Juli 2024 ersuchte A.________ beim Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt erneut um Erstreckung der Ausreisefrist. Mit Antwortschreiben vom 5. August 2024 wies ihn das Migrationsamt darauf hin, dass er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalte und das Land umgehend zu verlassen habe. Die auf kantonaler Ebene dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Mit Urteil vom 5. Oktober 2024 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt einen entsprechenden Rekurs von A.________ ab. Gegen mehrere Zwischenentscheide, die das Appellationsgericht im Rahmen dieses Verfahrens verfügte, sind vor Bundesgericht zurzeit Beschwerden hängig (Verfahren 2C_430/2024, 2C_432/2024, 2C_433/2024 und 2C_471/2024). Die in diesem Zusammenhang gestellten Gesuche von A.________ um vorsorgliche Gestattung des Aufenthalts während der Dauer des Verfahrens vor Bundesgericht wies die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung ab.
1.3. Parallel zum Verfahren betreffend eine Erstreckung der Ausreisefrist ersuchte A.________ am 27. August 2024 um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nach verrichteter selbständiger Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 75/34/EWG i.V.m. Art. 4 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681). Zur Begründung führte er aus, dass er vom Tod seines Bruders am 25. April 2023 an bis im August 2024 für die aus ihm und drei weiteren Mitgliedern der Familie A.________ bestehende Erbengemeinschaft in U.________ verschiedene Berater- und Abwicklungstätigkeiten erbracht und somit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Mit Verfügung vom 5. September 2024 trat das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt auf das Gesuch nicht ein. Dagegen erhob A.________ Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt. Mit Zwischenentscheid vom 25. September 2024 wies dieses den Antrag von A.________, ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rekursverfahrens die Anwesenheit in der Schweiz zu gestatten, ab. Ausserdem setzte es A.________ - unter Androhung des Nichteintretens - eine am 28. Oktober 2024 ablaufende Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 700.--. Den Antrag um Leistung des Kostenvorschusses in Raten wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement ebenfalls ab. Zur Begründung führte es aus, das Rechtsmittel sei offensichtlich aussichtslos.
1.4. Am 29. September 2024 focht A.________ den Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 25. September 2024 beim Appellationsgericht an. Dessen Präsident verfügte mit Zwischenentscheid vom 7. Oktober 2024, dass der Antrag von A.________, es sei festzustellen, dass dem verwaltungsgerichtlichen und unterinstanzlichen Rekurs aufschiebende Wirkung zukomme, und eventualiter eine Massnahme mit vergleichbarer Wirkung anzuordnen, abgewiesen wird. Auch den Antrag, A.________ sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der beiden Rekursverfahren (vor dem Justiz- und Sicherheitsdepartement und dem Appellationsgericht) die Anwesenheit in der Schweiz zu gestatten bzw. jeglicher Vollzug der Wegweisung sei zu unterlassen, wies der Präsident ab. Dasselbe gilt für das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Stattdessen wurde A.________ aufgefordert, bis zum 23. Oktober 2024, einmal kurz erstreckbar, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, widrigenfalls der Rekurs dahinfallen würde. Das Gesuch von A.________ um eine ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses blieb damit ebenfalls erfolglos.
Zur Begründung führte der Präsident des Appellationsgerichts aus, dass das Justiz- und Sicherheitsdepartement zu Recht zum Ergebnis gelangt sei, dass die Voraussetzungen eines Verbleiberechts gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 75/34/EWG in Verbindung mit Art. 4 Anhang I FZA offensichtlich nicht erfüllt seien. Demzufolge kämen auch dem gegen den Zwischenentscheid vom 25. September 2024 erhobenen Rekurs vor dem Appellationsgericht ungenügende Erfolgsaussichten zu, weshalb die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Anträge ebenfalls abzuweisen seien.
2.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde, und beantragt im Wesentlichen, die Präsidialverfügung des Appellationsgerichts vom 7. Oktober 2024 sei aufzuheben und seine vorinstanzlichen Anträge seien gutzuheissen. Zusammengefasst sei ihm für die Rekursverfahren vor den Vorinstanzen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und er sei von der Pflicht zur Leistung von Kostenvorschüssen zu befreien; eventualiter sei ihm eine Ratenzahlung zu gestatten. Zudem sei ihm der prozedurale Aufenthalt zu gewähren und es seien hinsichtlich seiner Wegweisung jegliche Vollstreckungs- und Vollziehungsmassnahmen zu unterlassen. In prozessualer Hinsicht verlangt A.________ auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 wies die Abteilungspräsidentin die Anträge um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen für das bundesgerichtliche Verfahren ab.
Das Bundesgericht verzichtet darauf, die Akten einzuholen und eine Vernehmlassung durchzuführen.
3.
3.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Zwischenentscheid des Appellationsgerichts vom 7. Oktober 2024 betreffend aufschiebende Wirkung, prozeduraler Aufenthalt und unentgeltliche Rechtspflege. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden im Sinne von Art. 93 BGG demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt jedoch, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise einen potentiellen Aufenthaltsanspruch geltend macht (BGE 139 I 330 E. 1.1; 137 I 284 E. 1.2 und 1.3).
3.2. Wird wie hier nach einer rechtskräftigen Aufenthaltsbeendigung ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung gestellt, so geht es nicht um ein Wiederaufleben der früheren Bewilligung, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 2C_749/2022 vom 17. August 2023 E. 1.3; 2C_141/2021 vom 13. April 2021 E. 1.2; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 2.2). Neue Bewilligungsgesuche sind zwar jederzeit möglich, dürfen allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide bzw. Wegweisungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder zu umgehen (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nur zulässig, wenn aktuell ein Rechtsanspruch auf die neue Bewilligung besteht. Andernfalls steht nur die Verfassungsbeschwerde offen (Urteile 2C_749/2022 vom 17. August 2023 E. 1.3; 2C_141/2021 vom 13. April 2021 E. 1.2; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 2.2).
3.3. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sowie dessen Wegweisung bilden Gegenstand eines rechtskräftigen Entscheids des Bundesgerichts (Urteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022). Das Bundesgericht stellte dabei insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das FZA keinen Aufenthaltsanspruch geltend mache könne (dort E. 5). Der Beschwerdeführer bringt neu vor, ihm komme ein Verbleiberecht nach verrichteter selbständiger Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 75/34/EWG i.V.m. Art 4 Anhang I FZA zu. Da sich der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger grundsätzlich auf das FZA berufen kann und die vorgebrachte selbständige Erwerbstätigkeit (Tätigkeit für die Erbengemeinschaft) bislang noch nicht geprüft werden konnte, vermag er einen potentiellen neuen Aufenthaltsanspruch - äusserst knapp - vertretbar geltend zu machen. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit einzutreten. Für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt kein Raum; darauf ist nicht einzutreten (Art. 113 BGG).
3.4. Die Anfechtung eines Zwischenentscheids ist unter anderem dann möglich, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, entfalten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_141/2023 vom 1. Juni 2023 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Ein solcher ist folglich auch vorliegend anzunehmen.
Die Verpflichtung eines Ausländers, die Schweiz zu verlassen und das Ergebnis des ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten, bildet grundsätzlich nur dann einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil, wenn in der Sache selber ein Rechtsanspruch auf Anwesenheit besteht bzw. ein solcher zumindest vertretbar dargetan wird (vgl. Urteile 2C_281/2024 vom 12. Juni 2024 E. 3.2; 2D_9/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 1.5 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang sinngemäss vor, dass die vorinstanzliche Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts sein - äussert knapp - vertretbar geltend gemachtes Verbleiberecht (s. vorstehende E. 3.3) vereiteln würde. Insofern ist auch in dieser Hinsicht von einem nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil auszugehen.
3.5. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Präzisierung auf die Beschwerde einzutreten: Soweit die Begehren und Rügen des Beschwerdeführers über den bundesgerichtlichen Streitgenstand hinaus gehen (s. nachstehende E. 5), erweisen sich diese als unzulässig (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteil 2C_449/2023 vom 12 Juni 2024 E. 1.3).
4.
4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (nachstehende E. 4.2).
4.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).
Soweit die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und Gestattung des prozeduralen Aufenthalts (Art. 17 AIG) abweist, handelt es sich um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5; Urteil 2C_281/2022 vom 28. April 2022 E. 2.2). Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Das Bundesgericht hebt einen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen nur auf, wenn der Beschwerdeführer aufzeigt, dass die Vorinstanz wesentliche Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet hat und die von ihr vorgenommene Interessenabwägung jeglicher vernünftigen Grundlage entbehrt (BGE 129 II 286 E. 3; Urteile 2C_281/2022 vom 28. April 2022 E. 2.1; 2C_642/2015 vom 9. November 2015 E. 2.1; 2C_944/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2).
4.3. Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich über weite Strecken auf appellatorische Kritik und erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt werden.
5.
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und des prozeduralen Aufenthalts in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren. In diesem Zusammenhang ist ausserdem streitig, ob es die Vorinstanz ablehnen durfte, dem verwaltungsgerichtlichen Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5.1. Die Vorinstanz wies die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass der bei ihr erhobene Rekurs ungenügende Erfolgsaussichten habe. Aufgrund einer summarischen Prüfung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzungen für ein Verbleiberecht gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 75/34/EWG i.V.m. Art. 4 Anhang I FZA offensichtlich nicht erfüllt seien. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass das Justiz- und Sicherheitsdepartement eine Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Abwicklung der Erbschaft seines Bruders als Mitglied der entsprechenden Erbengemeinschaft nicht als Aufnahme einer echten und tatsächlichen, selbständig betriebenen wirtschaftlichen Betätigung qualifiziert habe, auch wenn ihm für seine Tätigkeit als Mitglied der Erbengemeinschaft eine Entschädigung ausgerichtet worden sei. Gemäss eigener Darstellung habe der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit während rund 15 Monaten bloss EUR 2'850.-- und entsprechend durchschnittlich weniger als EUR 190.-- pro Monat verdient. Dies stelle nicht einmal einen wesentlichen Beitrag an die Finanzierung seines Lebensunterhalts dar. Zudem sei der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung ausschliesslich für die Erbengemeinschaft tätig gewesen, an der er selbst beteiligt gewesen sei und mit deren Mitgliedern er verwandtschaftlich verbunden sei. Schliesslich sei bezeichnend, dass der Beschwerdeführer selbst ausführe, dass er erst nachträglich nach Beendigung der Tätigkeit als Teil der Erbengemeinschaft erstmals im August 2024 auf den Gedanken gekommen sei, dass eine Beratung für die Erbengemeinschaft gegebenenfalls als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei. Von einer Absicht, einer echten und tatsächlichen, selbständig betriebenen wirtschaftlichen Betätigung nachzugehen, sei somit bei der Wahrnehmung seiner behaupteten Beratungstätigkeit im Rahmen der Erbengemeinschaft nicht einmal der Beschwerdeführer selbst ausgegangen.
5.2. Entgegen den sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers nahm die Vorinstanz Bezug auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine selbständige Erwerbstätigkeit im freizügigkeitsrechtlichen Sinne (vgl. BGE 146 II 145 E. 3.2.6) eine nachhaltige und möglichst existenzsichernde Geschäftstätigkeit voraussetzt (Urteil 2C_451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1 ff. m.w.H.). Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer summarischen Prüfung verneint, dass diese Voraussetzung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Abwicklung der Erbschaft seines Bruders als Mitglied der entsprechenden Erbengemeinschaft gegeben erscheint, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen monatlichen Ausgaben lassen die vorinstanzliche Feststellung, dass die erhaltene Vergütung über den Zeitraum von 15 Monaten keinen wesentlichen Beitrag an die Finanzierung seines Lebensunterhalts darstelle, nicht als willkürlich erscheinen (vgl. vorstehende E. 4.1). Zudem vermag der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Beurteilung, dass er einzig als Mitglied der Erbengemeinschaft tätig gewesen sei, an der er selbst beteiligt war, nichts entgegenzusetzen. Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, wie es sich mit den zusätzlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verhält, wonach mit dem innerstaatlich vorgeschriebenen Alter für die Geltendmachung einer Altersrente im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 75/34/EWG das ordentliche AHV-Rentenalter von 65 Jahren gemeint sei, welches der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufgabe seiner angeblichen selbständigen Erwerbstätigkeit im August 2024 ohnehin noch nicht erreicht habe.
5.3. Weiter kann auch nicht die Rede davon sein, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung betreffend prozeduralen Aufenthalt und aufschiebende Wirkung jeglicher vernünftigen Grundlage entbehren würde (vgl. vorstehende E. 4.2). Nach dem Dargelegten und vor dem Hintergrund der Prozessgeschichte durfte die Vorinstanz insbesondere zum sinngemässen Schluss gelangen, dass das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der rechtskräftigen Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem prozeduralen Aufenthalt während des Verfahrens überwiegt. Auch kann mit Blick auf die geringen Erfolgsaussichten weder gesagt werden, dass ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht des Beschwerdeführers vereitelt würde, noch dass eine Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts absolut unverhältnismässig bzw. unhaltbar sei und damit in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (Art. 9 BV) oder das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers verletze.
5.4. Vor dem Hintergrund der summarischen Beurteilung der Erfolgsaussichten ist schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Nach Gesagtem erscheinen die Gewinnaussichten des verwaltungsgerichtlichen Rekurses beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Die Vorinstanz durfte die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Rekursverfahren deshalb als aussichtslos einstufen. Soweit der Beschwerdeführer überdies (eventualiter) beantragt, ihm sei die Bezahlung des Kostenvorschusses ratenweise zu gestatten, begründet er diesen Antrag nicht. Er zeigt namentlich nicht auf, dass bzw. inwiefern die Vorinstanz mit der Abweisung des entsprechenden Antrags verfassungsrechtliche Vorgaben verletzt oder kantonales Prozessrecht willkürlich angewandt haben soll (vgl. vorstehende E. 4.2).
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: M. Ryter
Der Gerichtsschreiber: C. Marti