9C_325/2024 24.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_325/2024
Urteil vom 24. Oktober 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2,
8050 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Verzinsung; vorinstanzliches Verfahren),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Dezember 2023 (BV.2021.19).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1964 geborene A.________ bezog vom 19. Dezember 2000 bis am 19. Dezember 2002, unterbrochen durch eine vom 1. April bis am 30. September 2001 dauernde Tätigkeit als Controller im Bereich Finanzen beim Unternehmen B.________ Arbeitslosentaggelder; dadurch war er - auf Grund der dreissigtägigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bis am 19. Januar 2003 - bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Stiftung) berufsvorsorgerechtlich versichert.
A.b. Am 23. Juni 2003 meldete sich A.________ unter Hinweis auf anhaltende Sehstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt gewährte ihm u.a. medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen, wobei er insbesondere eine Umschulung zum Treuhänder mit Eidgenössischem Fachausweis absolvierte, die er 2011 erfolgreich abschloss.
Im Juli 2013 gelangte A.________ erneut an die Invalidenversicherung; nach weiteren Abklärungen medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Art, sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 100 % rückwirkend ab 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente (samt Kinderrente) zu.
A.c. In der Folge ersuchte A.________ die Stiftung um Ausrichtung von berufsvorsorgerechtlichen Leistungen, was diese ablehnte.
B.
Am 26. Oktober 2021 liess A.________ Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt erheben mit dem Rechtsbegehren, die Stiftung sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 100 % auszurichten, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung. Nach der Durchführung einer Verhandlung am 5. Oktober 2022ortete das angerufene Gericht medizinischen Abklärungsbedarf und beauftragte die Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Universitätsspital Basel, am 12. Januar 2023 mit der Erstellung eines ophtalmologischen Gutachtens, welches vom 23. Oktober 2023 datiert.
Mit Urteil vom 21. Dezember 2023 wurde die Klage gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Januar 2014 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten. Ferner wies das Gericht die Beklagte an, dem Kläger ab dem 26. Oktober 2021 einen Verzugszins von 1,75 % auf die ab dem 1. Januar 2014 geschuldeten Rentenbetreffnisse zu entrichten; auf die nach Klageeinreichung fällig gewordenen Rentenbetreffnisse habe die Beklagte dem Kläger ab deren Fälligkeit einen Verzugszins von 1,75 % zu erstatten. Schliesslich seien die Kosten des gerichtlich eingeholten asim-Gutachtens vom 23. Oktober 2023 in der Höhe von Fr. 3'500.- der Beklagten aufzuerlegen.
C.
Die Stiftung führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei im Verzugszinspunkt aufzuheben. Stattdessen sei sie zu verpflichten, A.________ ab dem 26. Oktober 2021 (Klageeinreichung) einen Verzugszins von 1 % auf die ab dem 1. Januar 2014 geschuldeten Rentenbetreffnisse und auf die nach Klageeinreichung fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab deren Fälligkeit einen Verzugszins von 1 % bzw. 1,25 % auszurichten. Sodann sei das angefochtene Urteil auch insoweit aufzuheben, als sie die Gutachtenskosten zu tragen habe.
Die Vorinstanz und A.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. Replikweise hält die Stiftung an ihrem Standpunkt fest.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzte, indem es die Beschwerdeführerin anwies, dem Beschwerdegegner ab dem 26. Oktober 2021 einen Verzugszins von 1,75 % auf die ab dem 1. Januar 2014 geschuldeten Rentenbetreffnisse zu entrichten und auf die nach Klageeinreichung fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab deren Fälligkeit einen Verzugszins in gleicher Höhe zu erstatten. Ebenfalls uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten bezüglich der Bundesrechtskonformität der Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdeführerin.
3.
Einzugehen ist zunächst auf die Verzugszinsproblematik.
Zu beachten gilt es hierbei, dass das Bundesgericht die vorinstanzliche Anwendung von Vorsorgerecht (samt Reglement) im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 f.) und der den Parteien obliegenden Rügepflicht grundsätzlich frei prüft (BGE 134 V 199 E. 1.2; 116 V 333 E. 2b; Urteil 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.1. Analog zu der im Privatrecht geltenden generellen Verzugszinspflicht (Art. 104 OR) besteht auch im Verwaltungsrecht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, gemäss dem der Schuldner oder die Schuldnerin Verzugszins zu bezahlen hat, wenn er oder sie mit der Zahlung in Verzug ist, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Was das Berufsvorsorgerecht im Besonderen anbelangt, wurde in der Rechtsprechung eine Verzugszinspflicht seit jeher im Leistungs- und im Beitragsbereich auf Grund der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des OR als Regel anerkannt. Für die Festlegung der Höhe des Verzugszinses ist somit in erster Linie das Reglement massgebend und bei Fehlen einer derartigen Regelung die Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 OR, wonach ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist (BGE 149 V 106 E. 7.1 mit Hinweisen; zum Ganzen auch: Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge [nachfolgend: Rechtsprechung], 4. Aufl. 2019, S. 108 [zu Art. 26 BVG] mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt für den Beginn der Verzugszinspflicht, bezüglich welcher Art. 105 Abs. 1 OR vorsieht, dass ein Schuldner oder eine Schuldnerin, sofern er oder sie u.a. mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu zahlen hat (vgl. etwa BGE 137 V 373 E. 6.6; 119 V 131 E. 4c und d; Urteil 9C_66/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.1; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge [nachfolgend: Berufliche Vorsorge], 3. Aufl. 2019, Rz. 1326; Tulay Sakiz/Olivia Kaderli, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 32 f. zu Art. 26 FZG).
3.2. Das kantonale Gericht erwog, das Vorsorgereglement der Beschwerdeführerin enthalte mit Art. 34 eine Klausel betreffend die Höhe des Verzugszinses, die den jeweiligen BVG-Mindestzinsatz als massgeblich erkläre. Dem pflichtet die Beschwerdeführerin letztinstanzlich unter Hinweis auf die diesbezügliche Regelung in ihren Vorsorgereglementen, Allgemeine Bestimmungen (AB), sowohl in der Fassung im Zeitpunkt des Rentenbeginns per 1. Januar 2014 (gültig ab 1. Januar 2014, Art. 34) als auch bei Klageeinreichung am 26. Oktober 2021 (gültig ab 1. Januar 2021, Art. 34 Abs. 1) und nachfolgend (gültig ab 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024, jeweils Art. 34 Abs. 1) bei.
Ebenfalls grundsätzlich nicht in Abrede gestellt wird, dass die ausstehenden Rentenbetreffnisse mangels anderslautender reglementarischer Regelung nach Massgabe von Art. 105 Abs. 1 OR erst ab dem Datum der Klageeinreichung (26. Oktober 2021) zu verzinsen sind. Soweit der Beschwerdegegner im Rahmen einer Eventualbegründung vor dem Bundesgericht einwendet, aus Art. 34 des Vorsorgereglements lasse sich (allenfalls) ableiten, dass die Pflicht zur Leistung von Verzugszins bereits ab dem Zeitpunkt der Inverzugsetzung (d.h. hier mit an die Beschwerdeführerin gerichteten [Mahn-]Schreiben vom 1. September 2016 resp. 12. Dezember 2018 betreffend Aufforderung zur Ausrichtung der fälligen Rentenleistungen) und - entgegen Art. 105 Abs. 1 OR - nicht erst mit der Einreichung der Klage bestehe, ist darauf nicht weiter einzugehen. Eine bereits früher anzusetzende Verzugszinspflicht führte zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin (reformatio in peius), was letztinstanzlich untersagt ist (Art. 107 Abs. 1 BGG). Es hätte hierfür einer selbstständig erhobenen Beschwerde bedurft; eine Anschlussbeschwerde kennt das BGG nicht (vgl. etwa BGE 145 V 57 E. 10.2 mit Hinweisen).
3.3. Keine Zustimmung findet demgegenüber die Feststellung der Vorinstanz, der BVG-Mindestzinssatz belaufe sich für den "vorliegend interessierenden Zeitraum" gemäss Art. 15 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit. h BVV 2 (geltend für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015) auf 1,75 %. Damit gehe - so die Argumentation in der Beschwerde - das kantonale Gericht implizit davon aus, dass der Zinssatz im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Januar 2014 relevant sei. Als wesentlich erweise sich jedoch der bei Verzugsbeginn, d.h. bei Klageeinreichung (26. Oktober 2021), massgebliche BVG-Mindestzinssatz, der nach Art. 12 lit. j BVV 2 (geltend für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2023) lediglich 1 % betrage.
3.3.1. Es stellt sich somit die Frage nach den in Bezug auf die Höhe des Zinssatzes in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechtsgrundlagen. Den Vorsorgereglementen der Beschwerdeführerin ist mit Blick darauf nichts zu entnehmen. Wie das Bundesgericht bereits entschieden hat, gelangen diesfalls die allgemeinen intertemporalrechtlichen Prinzipien zur Anwendung, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze entscheidend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (BGE 130 V 329 E. 6; Urteil 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.3.2). Von einem in dieser Hinsicht "unklaren" resp. "unpräzisen" Wortlaut von Art. 34 des Vorsorgereglements, wie seitens des Beschwerdegegners geltend gemacht, ist nicht auszugehen, bildet Gegenstand der entsprechenden Klausel doch einzig die Höhe des Verzugszinses; übergangsrechtliche Fragen sollen damit nicht geregelt werden. Für die Bestimmung der Zinshöhe gilt es vielmehr zu beachten, dass die Zinspflicht erst mit dem Verzug ausgelöst wird und dieser, so die vorangegangenen Ausführungen, auch für den berufsvorsorgerechtlichen Kontext nach Art. 105 Abs. 1 OR nicht mit der Fälligkeit der jeweiligen Rentenbetreffnisse, sondern erst mit der Einleitung der Betreibung oder - hier - der Klageerhebung bzw. bei späterem Fälligkeitsdatum ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt (so Urteile 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 6.2, in: SVR 2014 BVG Nr. 23 S. 83, und 9C_122/2009 vom 10. August 2009 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 135 V 319, aber in: SVR 2010 BVG Nr. 1 S. 3). Beginnt die Verzugszinspflicht folglich mit der Klageeinreichung, ist für die Höhe des Verzugszinses das in diesem Moment gültige Reglement massgebend (und nicht ein früheres, während dessen Geltungsdauer noch keine Verzugszinspflicht für fällige Leistungen bestand).
Diese Sichtweise ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners auch aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Urteilen. So wurden etwa im Urteil 9C_106/2021 vom 6. Juli 2021 (teilweise veröffentlicht in BGE 147 V 322) invalidenversicherungsrechtliche Rentenleistungen ab 1. September 2016 ausgerichtet, zu welchem Zeitpunkt der massgebliche BVG-Mindestzinssatz 1,25 % betrug. Die Klageeinreichung erfolgte am 16. Juli 2019. Zugesprochen und gerichtlich bestätigt wurde ein Verzugszins ab diesem Datum in der Höhe von 1 % gemäss dem reglementarisch damals relevanten BVG-Mindestzinssatz (vgl. Sachverhalt lit. B). Dem Urteil 9C_245/2017 vom 11. Dezember 2017 lag sodann ein Rentenanspruch ab 1. September 2007 zugrunde, in welchem Zeitpunkt sich der BVG-Mindestzinssatz auf 2,5 % belief. Die Klage wurde am 16. Dezember 2014 eingereicht. Zugesprochen wurde ein Verzugszins ab diesem Datum von 1,75 % nach Massgabe des reglementarisch anwendbaren, damals geltenden BVG-Mindestzinssatzes in dieser Höhe.
3.3.2. In Bezug auf den vorliegenden Fall bedeutet dies das Folgende: Für die vom 1. Januar 2014 bis zur Klageeinreichung am 26. Oktober 2021 geschuldeten Rentenbetreffnisse hat sich der zu Rechtsfolgen (Verzugszins) führende Sachverhalt mit der Klageerhebung verwirklicht. Anwendbar für die Bestimmung der Höhe des Verzugszinses ist daher das in diesem Zeitpunkt gültige Vorsorgereglement. Dessen Art. 34 verweist, wie hiervor dargelegt (E. 3.2), in sämtlichen Fassungen seit 2014 auf den BVG-Mindestzinssatz. Dieser betrug in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2023 - und damit auch bei Klageerhebung - 1 % (Art. 12 lit. j BVV 2). Was die seit Klageeinreichung geschuldeten Rentenbetreffnisse anbelangt, bildet der massgebende, zu Rechtsfolgen (Verzugszins) führende Sachverhalt deren jeweilige Fälligkeit; für die Zeit vom 26. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2023 beläuft sich der relevante BVG-Mindestzinssatz auf 1 % (Art. 12 lit. j BVV 2), ab 1. Januar 2024 auf 1,25 % (Art. 12 lit. k BVV 2).
Die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 26. Oktober 2021 geschuldeten Rentenbetreffnisse sind demnach mit 1 % zu verzinsen. Gleiches hat für die vom 27. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2023 fällig gewordenen Rentenleistungen zu gelten. Für die ab 1. Januar 2024 fällig gewordenen Rentenleistungen ist ein Zinssatz von 1,25 % anzuwenden. Soweit die Vorinstanz zu einem anderslautenden Ergebnis gelangt ist, verletzt sie nach dem Gesagten Bundesrecht. Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben.
4.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, wie es sich mit der Bundesrechtskonformität der Verlegung der Kosten des gerichtlich eingeholten asim-Gutachtens vom 23. Oktober 2023 in der Höhe von Fr. 3'500.- verhält. Die Beschwerdeführerin, welcher die Kosten überbunden werden, macht diesbezüglich insbesondere einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV geltend, da hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe.
5.
5.1. Als ein mögliches rechtliches Fundament für die betreffende Kostenauflage diskutiert wurden im Rahmen des vorinstanzlichen Prozesses verursachte (Gerichts-) Kosten.
5.2. Unter den Begriff der amtlichen Kosten fallen u.a. auch solche, die sich aus der Beweiserhebung ergeben, also etwa im Zusammenhang mit der gerichtlichen Sachverhaltsabklärung. In Frage kommen dabei in Anbetracht des auch im BVG vorgesehenen richterlichen Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 73 Abs. 2 Teilsatz 2 BVG; dazu etwa Urteil 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.1 mit Hinweisen) die Kosten für die Einholung von Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder von medizinischen Gutachten (vgl. Miriam Lendfers, Kosten im Klageverfahren von beruflicher Vorsorge und Krankenzusatzversicherung, Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht [JaSo] 2020, S. 255 ff., insb. 260 und 262).
5.2.1. Für das kantonale Gerichtsverfahren in berufsvorgerechtlichen Angelegenheiten enthält das Gesetz eine eigene Regelung, wonach es grundsätzlich kostenlos ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 Teilsatz 1 BVG; BGE 126 V 143 E. 4b). Diese bundesrechtliche Minimalanforderung steht jedoch unter dem Vorbehalt des allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensgrundsatzes, dass die Partei nicht in Mutwilligkeit oder Leichtsinn verfallen ist (Näheres zu den Begriffen der Mutwilligkeit und des Leichtsinns vgl. Urteil 9C_442/2023 vom 15. Januar 2024 E. 4.2 mit Hinweisen; ferner Lendfers, a.a.O., S. 259 unten f. mit Hinweisen). Die Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung führt u.a. zur Pflicht, die Verfahrenskosten zu tragen, sofern sich im kantonalen Verfahrensrecht die entsprechende erforderliche gesetzliche Grundlage findet (BGE 128 V 323 E. 1a; Urteile 9C_442/2023 vom 15. Januar 2024 E. 4.1, B 108/01 vom 16. Oktober 2002 E. 5.1.1; je mit Hinweisen).
In diesem Sinne sieht § 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200) in Verbindung mit § 26 Abs. 2 des basel-städtischen Reglements vom 11. September 2017 über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR; SG 154.810) vor, dass einer Partei bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung ausnahmsweise eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können.
5.2.2. Die Auferlegung der Gutachtenskosten auf die Beschwerdeführerin wird von keiner Seite unter diesen rechtlichen Titel subsumiert bzw. gestützt darauf begründet. Weiterungen dazu, namentlich zur Frage, ob sich auch eine beklagte Partei des leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens in diesem Sinne schuldig machen kann (etwa durch das Provozieren eines Prozesses), erübrigen sich daher (zur Rügepflicht vgl. E. 1 hiervor).
6.
6.1. Das Bundesgericht hat sodann für den Invalidenversicherungsbereich mehrfach bekräftigt - worauf die Vorinstanz bei ihrer Kostenauflage abstellt -, dass es bei der Auflage von Beweiskosten für Gerichtsgutachten nicht primär um die in Art. 61 ATSG und darauf gestütztem kantonalen Recht enthaltenen Regeln zum Gerichtsverfahren gehe. Vielmehr würden hier die Ansätze im Vordergrund stehen, wie sie für die Vergütung von Verwaltungsgutachten gälten. Denn die streitigen Kosten des Gutachtens einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) stellten keine Gerichtskosten im Sinne von Art. 61 lit. f bis ATSG ("Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen") in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG ("Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig") dar, sondern solche, die sich auf das Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 45 ATSG ("Kosten der Abklärung") bezögen (BGE 143 V 269 E. 3 und 6.2.1; 139 V 496 E. 4.3; Urteile 9C_672/2016 vom 2. Februar 2017 E. 5.1, 9C_541/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2, 8C_483/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2, in: SVR 2017 IV Nr. 10 S. 25).
6.1.1. Begründet wurde diese Erkenntnis damit, dass nach Art. 43 Abs. 1 ATSG der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hat. Lagert er diese Aufgabe - zulässigerweise - an externe Abklärungsstellen aus, so hat er sicherzustellen, dass er von den beauftragten Stellen alle entscheiderheblichen Angaben in der erforderlichen Qualität erhält (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.2). Laut Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen angeordnet, übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruches unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Satz 2).
In BGE 137 V 210 E. 4.4.2 ist das Bundesgericht vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangt, dass in Fällen, in welchen zur Durchführung einer vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Verfahrensfairness entfällt, die nach tarifvertraglicher Regelung berechneten Kosten einer Begutachtung der MEDAS dem Versicherungsträger auferlegt werden können. Die Vergütung der Kosten von MEDAS-Abklärungen als Gerichtsgutachten durch den Versicherungsträger sei mit Art. 45 Abs. 1 ATSG durchaus vereinbar.
Mit dem in BGE 139 V 496 publizierten Urteil 9C_801/2012 vom 28. Oktober 2013 wurde diese nach Gesetz und Rechtsprechung geltende Regelung dahingehend präzisiert (E. 4.3 f.), dass sie nicht zu einer systematischen Belastung der Versicherer mit Gutachtenskosten führen dürfe. Die Kosten mono- und bidisziplinärer gerichtlicher Gutachten dürften einer Versicherung vielmehr nur unter der Voraussetzung auferlegt werden, dass deren Abklärungen lückenhaft oder ungenügend gewesen seien und ein gerichtliches Gutachten die erkannten Mängel beheben könne. Zwischen den Mängeln der Administrativuntersuchung und der Notwendigkeit weiterer Abklärungen müsse demnach ein kausaler Zusammenhang bestehen. Ein solcher sei etwa gegeben, wenn ein offensichtlicher Widerspruch zwischen verschiedenen medizinischen Standpunkten bestehen bleibe und nicht durch objektiv begründete Erklärungen aufgelöst werde, wenn eine oder mehrere Aspekte unbeantwortet blieben, obschon sie für die Würdigung der medizinischen Situation notwendig seien, oder wenn ein Gutachten entscheidende Berücksichtigung finde, welches die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert medizinischer Beurteilungsgrundlagen offensichtlich nicht erfülle. Wenn die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiere und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dieses auch immer erfolgt sei (zum Beispiel wegen der Einreichung neuer Arztberichte oder eines Privatgutachtens).
6.1.2. Diese Rechtsprechung fand in der Folge auch Eingang in den Unfallversicherungsbereich (BGE 140 V 70 E. 6).
6.2. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungen Entsprechendes vorsehen. Dies ist im Bereich des BVG nicht der Fall. Fraglich und nachstehend zu beurteilen ist deshalb, ob die dargelegten Grundsätze, obgleich die Bestimmungen von Art. 34 ff. ATSG zum Sozialversicherungsverfahren - und damit auch Art. 45 ATSG zur Kostentragung - in den Belangen des BVG nicht unmittelbar Anwendung finden, sich dennoch im vorliegenden Verfahren niederschlagen.
Anzumerken ist vorab, dass die Argumentation von Vorinstanz und Beschwerdegegner, auf Grund des in § 2 Abs. 1 Satz 1 SVGG enthaltenen Verweises, wonach sich das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den Bestimmungen des ATSG und dieses Gesetzes richte, sei Art. 45 ATSG als ergänzendes kantonales Recht anzusehen und die hiervor zitierte Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Kostentragung gerichtlich eingeholter Gutachten daher ebenfalls anwendbar, nicht verfängt. Vielmehr bezieht sich der entsprechende Verweis, da er sich im Kapitel zur Regelung des kantonalen Verfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt befindet, sachlogisch einzig auf Art. 56 ff. ATSG ("Rechtspflegeverfahren"), insbesondere auf Art. 61 ATSG, worin die Verfahrensregeln vor den kantonalen Versicherungsgerichten normiert sind. Eine damit bezweckte Bezugnahme auch auf die das Sozialversicherungsverfahren beschlagenden Normen (Art. 34 ff. ATSG) kann daher ausgeschlossen werden. Dies hat erst recht für den hier im Fokus stehenden Bereich der beruflichen Vorsorge zu gelten, kennt dieser doch kein eigentliches Administrativverfahren in diesem Sinne (vgl. Urteil 9C_849/2011 vom 13. August 2012 mit Hinweis auf die Urteile B 59/00 vom 3. Juni 2002 und B 14/01 vom 4. September 2001 E. 2b).
6.3. Gemäss Art. 73 Abs. 2 Teilsatz 2 BVG stellt das Berufsvorsorgegericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz (u.a. Urteil B 6/89 vom 8. März 1990 E. 4a). Dieser umfasst die Pflicht des Gerichts, im Rahmen des von der klägerischen Partei bestimmten Streitgegenstands von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Im Unterschied zu anderen Bereichen der Sozialversicherung, in denen Ansprüche verfügungsweise festgelegt werden, kann die richterliche Behörde eine Streitsache hier nicht zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zum Erlass eines neuen Beschlusses an die Verwaltung zurückweisen. Der Ausgangspunkt des Verfahrens ist nicht eine Verfügung im Sinne des Verwaltungsrechts, sondern eine blosse Stellungnahme einer Vorsorgeeinrichtung, welche nur durch ein auf Klage hin ergangenes Gerichtsurteil rechtsverbindlich wird (BGE 129 V 450 E. 2; 117 V 237 E. 2; 115 V 224 E. 2, 239 E. 2; Urteil 9C_849/2011 vom 13. August 2012). Vielmehr muss das Gericht den Sachverhalt selbst ermitteln und ein entsprechendes rechtsgestaltendes Urteil erlassen (BGE 118 V 158 E. 1; Urteil B 59/00 vom 3. Juni 2002; ferner Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 64 vom 28. Oktober 2002, Rz. 389). Hingegen ist eine Rückweisung an eine Vorsorgeeinrichtung dann zulässig, wenn das Gericht über den strittigen Anspruch entschieden hat und nurmehr die betragsmässige Festsetzung offen ist (Urteil B 25/03 vom 10. Oktober 2003 E. 3.4 am Ende mit Hinweis; vgl. auch Marc Hürzeler/Barbara Bättig-Lischer, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 66 ff. zu Art. 73 BVG; Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG-Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl. 2021, N. 44 zu Art. 73 BVG; Stauffer, Berufliche Vorsorge, a.a.O., Rz. 2351 ff.; ders., Rechtsprechung, a.a.O., S. 337 ff. [zu Art. 73 BVG]).
6.3.1. Die beschriebene Pflicht des Berufsvorsorgegerichts, den entscheidwesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, entbindet die Vorsorgeeinrichtungen nicht, ihrerseits die an sie herangetragenen Leistungsansprüche - auf eigene Kosten - abzuklären. Wohl werden in den Vorsorgereglementen in der Regel, um die jeweilige Anspruchsberechtigung erhärten zu können, die Beibringung gewisser Belege durch die versicherten Personen ausbedungen, was Teil der diesen obliegenden Mitwirkungspflicht bildet. So benennen die Allgemeinen Bestimmungen der Vorsorgereglemente der Beschwerdeführerin denn auch konkret, welche Unterlagen die Versicherten für welche Art von Leistung aufzulegen haben (vgl. Art. 33 [in den Fassungen vom 1. Januar 2014, 2021, 2022, 2023 und 2024]). Gemäss Abs. 1 der Bestimmung werden Leistungen ausbezahlt, sobald die Anspruchsberechtigten alle Unterlagen eingereicht haben, welche die Stiftung zur Begründung des Anspruchs verlangen darf. In Bezug auf Invaliditätsleistungen sind dies laut Abs. 3 Berichte der Ärztinnen und Ärzte, welche die versicherte Person behandeln oder behandelt haben, über Ursache, Verlauf und Folgen der Invalidität (lit. a), sowie die Verfügung der Invalidenversicherung und gegebenenfalls der Unfallversicherung (lit. b). Die Kosten für die entsprechenden Unterlagen gehen zu Lasten der anspruchsberechtigten Personen (Abs. 6 [in den reglementarischen Fassungen vom 1. Januar 2014, 2021, 2022 und 2023], Abs. 7 [in der Fassung vom 1. Januar 2024]). Reichen diese Dokumente - samt den allenfalls angeforderten Akten der Invalidenversicherung - nicht aus, um die Begründetheit des fraglichen Leistungsanspruchs verlässlich beurteilen zu können, ist die Vorsorgeeinrichtung gehalten, weitere sachdienliche Angaben selbstständig und auf eigene Kosten zu erwirken, hinsichtlich möglicher Invaliditätsleistungen beispielsweise, soweit erforderlich, mittels eines medizinischen Gutachtens. Nicht angehen kann es, kostenträchtigere Elemente der Sachverhaltserhebung auf die versicherten Personen abzuwälzen, würde dies doch klarerweise den Umfang der (zumutbaren) Mitwirkungspflicht sprengen (in diesem Sinne auch Lendfers, a.a.O., S. 265 Ziff. 5.2 Abschnitt 1).
6.3.2. Es fragt sich, worin die rechtlichen Konsequenzen bestehen, wenn die Vorsorgeeinrichtung ihrer derart definierten Sachverhaltsabklärungspflicht nicht resp. nicht in genügender Weise nachkommt. Verweigert eine Vorsorgeeinrichtung die beantragte Leistung, ohne den Sachverhalt ausreichend abgeklärt zu haben, zwingt sie die versicherte Person zur Beschreitung des Rechtswegs in Form der Erhebung einer Klage. Das Berufsvorsorgegericht seinerseits, dem die Rückweisung der Sache zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts im Regelfall verwehrt ist, wäre sodann gezwungen, die nötigen Beweismassnahmen selber vorzunehmen. Würde sich die Vorsorgeeinrichtung nun darauf berufen können, die darauf zurückzuführenden Kosten dürften auf Grund der in Art. 73 Abs. 2 Teilsatz 1 BVG verankerten Kostenfreiheit des Verfahrens nicht ihr auferlegt werden, sondern seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, verdiente ein derartiges Verhalten infolge Rechtsmissbräuchlichkeit keinen Rechtsschutz (zum Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB [und auch Art. 5 Abs. 3 BV], das als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht gilt: Urteil 9C_771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 4.3.2 mit Hinweisen, in: SVR 2017 BVG Nr. 43 S. 193; im Weiteren Lendfers, a.a.O., S. 265 Ziff. 5.2 am Ende).
Dieser Schluss rechtfertigt es wiederum, dass die in den vorstehenden E. 6.1 - 6.1.2 dargelegten, im invaliden- und unfallversicherungsrechtlichen Bereich zu Art. 45 ATSG ergangenen Rechtsprechungsgrundsätze gleichsam analog auch auf die hier zu beurteilende Sachlage anzuwenden sind. Die Kosten entsprechender gutachterlicher Abklärungen durch das Berufsvorsorgegericht sind einer Vorsorgeeinrichtung folglich dann zu überbinden, wenn sich deren Erhebungen als lückenhaft oder ungenügend erweisen und ein gerichtliches Gutachten die erkannten Mängel zu beheben in der Lage ist. Zwischen diesen und der Notwendigkeit weiterer Abklärungen muss demnach ein kausaler Zusammenhang im Sinne der in E. 6.1.1 hiervor am Ende umschriebenen Fallkonstellationen bestehen.
7.
7.1. Eine derartige Konstellation hat die Vorinstanz bejaht. So stellte sie fest, die vorhandene Aktenlage sei mit Blick auf die im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren massgebende Frage nach dem Eintritt der ophtalmologisch begründeten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners nicht spruchreif gewesen, weshalb es zusätzlicher Abklärungen in Form des gerichtlich eingeholten asim-Gutachtens vom 23. Oktober 2023 bedurft habe. Da die Beschwerdeführerin somit zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Elemente unbeantwortet gelassen habe, seien ihr die Kosten der Gerichtsexpertise zu übertragen. Vernehmlassend führte das kantonale Gericht letztinstanzlich ergänzend aus, die Augenerkrankung des Beschwerdegegners habe sich von Beginn weg als vielschichtig erwiesen und während der Versicherungsdeckung bei der Beschwerdeführerin ihren Lauf genommen. Spätestens die in der Beschwerde erwähnten Schreiben der Dr. med. C.________, Fachärztin für Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie FMH, vom 22. Mai und 17. Juli 2017 sowie die mit zeitlicher Nähe dokumentierte progrediente Entwicklung hätten die Beschwerdeführerin angesichts der Komplexität der medizinischen Sachlage - eingehende Ausführungen dazu fänden sich im gerichtlichen Gutachtensauftrag vom 12. Januar 2023 - veranlassen müssen, weitere Abklärungen zu treffen.
7.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis.
7.2.1. Kein Erfolg beschieden ist insbesondere ihrem hauptsächlichen Einwand, aus den von ihr beigezogenen Akten der Invalidenversicherung hätten sich hinsichtlich der massgeblichen Frage des Eintritts der auf die Augenerkrankung zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit keinerlei Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weitergehender Abklärungen ergeben. Wie von der Vorinstanz willkürfrei aufgezeigt, wäre sie in Anbetracht der aktenkundig schwerwiegenden ophtalmologischen Probleme des Beschwerdegegners vielmehr gehalten gewesen zu eruieren, ob diese ihren Anfang im Ausmass von mindestens 20 % bereits im bei ihr berufsvorsorgerechtlich versicherten Zeitraum der kontrollierten Arbeitslosigkeit vom 19. Dezember 2000 bis 19. Januar 2003 (vorbehältlich der vom 1. April bis am 30. September 2001 dauernden Arbeitsperiode) genommen hat. Der blosse Hinweis, die invalidenversicherungsrechtlichen Unterlagen hätten diesbezüglich keine Angaben enthalten, vermag die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Pflicht zu entbinden, den mit Blick auf die spezifischen berufsvorsorgerechtlichen Belange entscheidwesentlichen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, zumal mit dem - im vorinstanzlichen Klageverfahren von der Beschwerdeführerin selber aufgelegten, zuhanden der Invalidenversicherung erstellten - Bericht der behandelnden Ophtalmologin Dr. med. C.________ vom 30. Juni 2003 ausdrücklich vermerkt worden war, dass es sich bei dem im November 2002 festgestellten "Cataracta praesenilis" um eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose handle. Eine entsprechende Obliegenheit hätte aber jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Schreiben der Dr. med. C.________ vom 22. Mai und 17. Juli 2017 bestanden, worin eine bereits ab November/Dezember 2002 vorhandene, mindestens 20 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als realistisch beschrieben wurde. Wie im Gutachtensauftrag des kantonalen Gerichts vom 12. Januar 2023 eingehend dargelegt, existierten spätestens ab diesem Moment hinreichende Indizien, welche die Notwendigkeit vertiefter medizinischer Erhebungen zur Eintrittsfrage belegten; diese hätten infolge der Komplexität der gesundheitlichen Materie mittels eines ophtalmologischen Gutachtens ergehen müssen bzw. konnten ohne ein solches nicht abschliessend beantwortet werden.
7.2.2. An diesem Ergebnis ändert entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin auch die Tatsache nichts, dass die Experten des asim eine andere als die bis zu diesem Zeitpunkt diagnostizierte Pathologie zu Tage förderten, indem nicht der Katarakt, sondern eine abrupte Änderung im Glaskörper und/oder der Netzhaut als Grund für die Verschlechterung der Sehfähigkeit geortet wurde. Im Gegenteil zeigt gerade dieser Umstand auf, dass nähere Untersuchungen zu Ursache und Auswirkungen der Augenerkrankung unabdingbar waren.
7.2.3. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin ferner aus dem Argument ableiten, der Beschwerdegegner habe sich erst 14 Jahre nach Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit bei ihr gemeldet. Vielmehr war eine entsprechende erstmalige Anmeldung unter Hinweis auf die Augenproblematik bereits mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 erfolgt.
7.2.4. Schliesslich ist auch die Rüge der Beschwerdeführerin unbehelflich, der Beschwerdegegner habe im fraglichen Zeitraum arbeitslosenversicherungsrechtlich stets als voll vermittlungsfähig gegolten, ist die subjektive Auffassung betreffend die Arbeits (un) fähigkeit allein doch nicht entscheidend. Die Angabe einer uneingeschränkten Arbeits- resp. Vermittlungsfähigkeit (die sich auf eine zumutbare Arbeit bezieht; vgl. Art. 15 Abs. 1 AVIG) gegenüber der Arbeitslosenversicherung schliesst daher den Eintritt einer vorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht aus (vgl. etwa Urteil 9C_348/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4.4).
7.3. Zusammenfassend kann vor diesem Hintergrund nicht von einer "überdehnten" Untersuchungspflicht gesprochen werden, wie sie in der Beschwerde geltend gemacht wird. Ergaben sich erst auf Grund der gutachterlichen Ausführungen der asim-Experten vom 23. Oktober 2023 verlässliche Auskünfte zur Frage des Zeitpunkts des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit und wäre die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten gehalten gewesen, entsprechende Abklärungen selber in die Wege zu leiten, hält die kantonalgerichtliche Kostenauflage vor Bundesrecht stand.
8.
8.1. Nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien - die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag hinsichtlich der Höhe des Verzugszinses durch, nicht hingegen mit demjenigen betreffend (Nicht-) Tragung der Gutachtenskosten - rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ferner eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführerin ihrerseits steht als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauter Organisation kein Anspruch auf Parteikostenersatz zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
8.2. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Dezember 2023 wird insoweit abgeändert, als die vom 1. Januar 2014 bis 26. Oktober 2021 geschuldeten Rentenbetreffnisse und die vom 27. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2023 fällig gewordenen Rentenleistungen mit 1 % zu verzinsen sind. Für die ab 1. Januar 2024 fällig gewordenen Rentenleistungen ist ein Zinssatz von 1,25 % anzuwenden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden zu Fr. 500.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 500.- dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Oktober 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl