7B_685/2024 01.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_685/2024, 7B_773/2024, 7B_774/2024, 7B_775/2024, 7B_776/2024, 7B_777/2024
Urteil vom 1. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteinetreten,
7B_685/2024
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Juni 2024 (UE240031-O/U/SBA);
7B_773/2024
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Juni 2024 (UE240032-O/U/SBA);
7B_774/2024
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Juni 2024 (UE240033-O/U/SBA);
7B_775/2024
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Juni 2024 (UE240034-O/U/SBA);
7B_776/2024
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Juni 2024 (UE240035-O/U/SBA);
7B_777/2024
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Juni 2024 (UE240036-O/U/SBA).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 30. Januar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen eine unbekannte Täterschaft betreffend Drohung etc. nicht an Hand. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 8. Februar 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht, Vorinstanz) mit Verfügung vom 4. Juni 2024 nicht ein (Verfahren UE240031-O/U/SBA; 7B_685/2024).
Am 2. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend Verleumdung nicht an Hand. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 8. Februar 2024 trat das Obergericht mit Verfügung vom 4. Juni 2024 nicht ein (Verfahren UE240032-O/U/SBA; 7B_773/2024).
Am 2. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen C.________ betreffend Amtsmissbrauch nicht an Hand. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 8. Februar 2024 trat das Obergericht mit Verfügung vom 4. Juni 2024 nicht ein (Verfahren UE240033-O/U/SBA; 7B_774/2024).
Am 2. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen D.________ betreffend üble Nachrede etc. nicht an Hand. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 8. bzw. 9. Februar 2024 trat das Obergericht mit Verfügung vom 4. Juni 2024 nicht ein (Verfahren UE240034-O/U/SBA; 7B_775/2024).
Am 2. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen E.________ betreffend üble Nachrede nicht an Hand. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 8. Februar 2024 trat das Obergericht mit Verfügung vom 4. Juni 2024 nicht ein (Verfahren UE240035-O/U/SBA; 7B_776/2024).
Am 30. Januar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen F.________ betreffend üble Nachrede etc. nicht an Hand. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 8. Februar 2024 trat das Obergericht mit Verfügung vom 4. Juni 2024 nicht ein (Verfahren UE240036-O/U/SBA; 7B_777/2024).
1.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die genannten Verfügungen des Obergerichts vom 4. Juni 2024 mit Beschwerden vom 19. Juni 2024 an das Bundesgericht.
1.3. Die Eingaben vom 18. Oktober 2024 (dat. vom 16. Oktober 2024) und vom 24. Oktober 2024 (dat. vom 21. Oktober 2024) sind verspätet (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG).
2.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Die Verfahren 7B_685/2024, 7B_773/2024, 7B_774/2024, 7B_775/2024, 7B_776/2024 und 7B_777/2024 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
3.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind ausschliesslich die angefochtenen Verfügungen des Obergerichts vom 4. Juni 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2).
4.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten (Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
5.
5.1. Die Vorinstanz trat mit allen vom Beschwerdeführer angefochtenen Verfügungen nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ein, da dieser trotz entsprechender Aufforderungen mit Verfügungen vom 22. Februar 2024 keine Sicherheiten im Sinne von Art. 383 StPO geleistet hatte.
5.2. In den Beschwerden vom 19. Juni 2024, die in zwei Schriftsätzen enthalten sind, bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Vorinstanz habe von ihm (jeweils) eine "willkürliche Gerechtigkeitsgebühr" gefordert. Dies obschon er zuvor nie über irgendwelche Gebühren informiert worden sei, die ferner "in keiner Weise gerechtfertigt" seien. Es handle sich um eine "Schikanemassnahme" und um eine "perfide Erpressung". Dies sei "mafiös" bzw. "kriminell". Es sei unklar, wieso die "Gerichte" in solchen Fällen überhaupt "Gebühren" erheben würden. Der "Staat" sei schliesslich eine "Firma", wie alle wüssten. Der Beschwerdeführer ergänzt: "Das Böse zerstört sich immer selbst, man sollte ja auch niemals einen Gegner dabei stören, wenn er sich gerade selber zerstört." Er werde auf jeden Fall (weitere) "Strafanträge" stellen gegen Personen, die an den vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen seien. Die Beschwerdeschrift schliesst mit einer Reihe von Bibelzitaten. Im zweiten Schriftsatz geht der Beschwerdeführer nicht darauf ein, weshalb er in den vorinstanzlichen Verfahren trotz entsprechender Aufforderungen keine Sicherheit geleistet hat. Seine Ausführungen beschränken sich darauf, weshalb sich die von ihm beanzeigten Personen aus seiner Sicht strafbar gemacht hätten, und welche Personen zu bestrafen seien, weil die von ihm zur Anzeige gebrachten Straftaten nicht verfolgt würden.
5.3. Der Beschwerdeführer legt in seinen Beschwerden nicht ansatzweise dar, dass die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt hat, indem sie auf seine Beschwerden zufolge Nichtleistens der Sicherheitsleistungen gemäss Art. 383 StPO, entgegen den ordnungsgemäss am 22. Februar 2024 verfügten Aufforderungen hierzu, nicht eingetreten ist. Er geht nicht ausreichend darauf ein, weshalb er in den vorinstanzlichen Verfahren keine Sicherheit geleistet hat bzw. weshalb er dazu nicht in der Lage gewesen sein soll. Insgesamt enthalten die Beschwerden offensichtlich keine hinreichende Begründung.
6.
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_685/2024, 7B_773/2024, 7B_774/2024, 7B_775/2024, 7B_776/2024 und 7B_777/2024 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément