8C_641/2024 06.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_641/2024
Urteil vom 6. November 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum
D-CH West, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2024 (AL.2024.00083).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. November 2024 (Poststempe) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 20. September 2024 zur Abholung gegen Unterschrift innert sieben Tagen angezeigte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2024,
in Erwägung,
dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG; zur prozessualen Pflicht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akten während des Prozessrechtsverhältnisses zugestellt werden können (siehe BGE 141 II 429 E. 3.1 oder 130 III 396 E. 1.2.3),
dass daher die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG am 28. September 2024 zu laufen begonnen hat und nach Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 45-48 BGG am 28. Oktober 2024 abgelaufen ist,
dass sich daher die am 1. November 2024 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde als offensichtlich verspätet erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die überdies ohnehin auch nicht den minimalen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. November 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel