1C_123/2023 14.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_123/2023
Urteil vom 14. Oktober 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann,
gegen
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Avenue de France 71, 1950 Sitten,
Einwohnergemeinde Zermatt, Gemeindehaus, Kirchplatz 3,
Einwohnergemeinde Täsch, Verwaltung,
Dorfstrasse 5, 3929 Täsch.
Gegenstand
Öffentliche Strassen,
Beschwerde vom 4. Februar 2023 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, (A1 22 137).
Sachverhalt:
A.
Der Staatsrat des Kantons Wallis genehmigte am 6. Juni 2012 das Strassenbauprojekt "Sanierung Strasse zum Biel" betreffend die kantonale Nebenstrasse NG 13 Täsch-Zermatt. Im Frühling 2021 kam es zu Verhandlungen über eine Anpassung der Linienführung zwischen der für den Vollzug des Strassenbauprojekts verantwortlichen Dienststelle für Mobilität (DFM) und der als Grundeigentümerin und Betreiberin einer Schreinerei vom Projekt betroffenen A.________ AG. Die DFM arbeitete in der Folge zur "Sanierung Strasse zum Biel" eine Projektänderung für den Bereich der Schreinerei A.________ aus, mit welcher die Linienführung der Strasse um ca. eine Fahrbahnbreite Richtung Osten und somit weg vom Vorplatz der Schreinerei verschoben werden soll. B.________ und die A.________ AG bevorzugten eine Variante, bei welcher die Linienführung der Strasse noch weiter weg von der Schreinerei verschoben worden wäre.
B.
B.________ und die A.________ AG erhoben je Einsprache gegen die von der DFM ausgearbeitete Projektänderung. Der Staatsrat genehmigte die "Projektänderung 2021 Bereich Schreinerei A.________" am 22. Juni 2022. Gleichzeitig verwarf er die von B.________ und der A.________ AG favorisierte Variante und wies die entsprechenden Einsprachen im Wesentlichen ab. Eine von der A.________ AG und B.________ gegen die Projektgenehmigung vom 22. Juni 2022 gemeinsam erhobene Beschwerde wies die öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgericht Wallis am 4. Februar 2023 ab.
C.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Februar 2023 haben die A.________ AG und B.________ am 9. März 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. eventualiter an die erste Instanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde. Der Staatsrat beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Einwohnergemeinden Zermatt und Täsch liessen sich nicht vernehmen.
D.
Mit Verfügung vom 27. April 2023 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit zur Einreichung allfälliger Bemerkungen bis zum 18. Mai 2023, wovon sie keinen Gebrauch machten.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Eigentümer von projektbetroffenen Grundstücken zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 95 BGG) einzutreten.
2.
Gegenstand des angefochtenen Urteils und damit zulässiger Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist nicht das am 6. Juni 2012 genehmigte Strassenbauprojekt, sondern nur die vom Staatsrat am 22. Juni 2022 genehmigte Projektänderung.
3.
Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.
Neben der Verletzung von Bundesrecht rügen die Beschwerdeführenden auch die Verletzung von kantonalem Recht. Ob ein Entscheid kantonales (inklusive kommunales) Recht verletzt, prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür hin und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweisen). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2, 49 E. 3.4; 140 I 201 E. 6.1; je mit Hinweisen).
5.
Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV. Sie bringen vor, die Vorinstanz habe eine formelle Rechtsverweigerung begangen, indem sie ihre Kognition nicht ausgeschöpft habe.
Eine formelle Rechtsverweigerung als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV liegt unter anderem vor, wenn die Behörde ihre Prüfungsbefugnis nicht voll ausschöpft, ihre Kognition mithin zu Unrecht beschränkt (BGE 131 II 271 E. 11.7.1; Urteile 2C_503/2023 vom 29. Mai 2024 E. 3.1 und 1C_760/2021 vom 24. Januar 2023 E. 4.2).
Die Vorinstanz hat den Entscheid des Staatsrats in Anwendung von Art. 78 des kantonalen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG/VS; SGS 172.6) auf Rechtsverletzungen und auf eine korrekte Sachverhaltsermittlung hin überprüft. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Vorbringen keine formelle Rechtsverweigerung aufzuzeigen. Wenn die Vorinstanz bei der Überprüfung von Ermessens- bzw. Variantenentscheiden des als Projektgenehmigungsbehörde handelnden Staatsrats eine gewisse Zurückhaltung übt, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. Art. 2 Abs. 3 RPG und Urteil 1C_567/2020 vom 1. Mai 2023 E. 5.1).
6.
Die Beschwerdeführenden rügen in verschiedener Hinsicht, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt und den entscheidwesentlichen Sachverhalt willkürlich festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG).
6.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
6.2. Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten bei der Vorinstanz verschiedene Beweisanträge gestellt, insbesondere die Durchführung einer Ortsschau bzw. einer mündlichen Verhandlung, die Edition weiterer Akten und das Einholen eines Gutachtens. Die Vorinstanz habe diese Anträge zu Unrecht abgewiesen.
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indes kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen. Gleichermassen kann es Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).
Die von der Vorinstanz eingereichten Akten sind umfangreich und ergiebig. Der Staatsrat führte im Projektgenehmigungsverfahren eine Ortsschau durch, welche protokolliert wurde. Die Vorinstanz durfte auf die Abnahme weiterer Beweise ohne Willkür und ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV verzichten, weil sich der rechtlich relevante Sachverhalt in genügender Weise aus den ihr vorliegenden Akten ergab und sie annehmen konnte, ihre Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert.
6.3. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Einwohnergemeinden Zermatt und Täsch seien im Projektgenehmigungsverfahren vom Staatsrat nicht zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden. Die Gemeinde Täsch habe sich auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht schriftlich vernehmen lassen.
Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil feststellt, waren die beiden Gemeinden an der vom Staatsrat durchgeführten Ortsschau vertreten und wurde ihnen anschliessend das Protokoll zugestellt. Sodann wurden die beiden Gemeinden von der Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen. Die Gemeinde Zermatt beantragte im vorinstanzlichen Verfahren Beschwerdeabweisung. Das Fehlen einer schriftlichen Stellungnahme der beiden Gemeinden im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Gemeinde Täsch im erst- und im vorinstanzlichen Verfahren stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden dar. Die Gemeinden waren nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äussern. Auch ist darin keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu sehen. Soweit die Beschwerdeführenden die Verletzung von Verfahrensrechten der Gemeinden Zermatt und Täsch und damit von Dritten rügen wollten, ist darauf nicht einzugehen (vgl. Urteile 1C_165/2021 vom 15. April 2021 E. 4.2 und 1C_402/2016 vom 31. Januar 2018 E. 9.2).
6.4. Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, sie hätten sich vor der Projektgenehmigung bzw. vor dem vorinstanzlichen Urteil nicht zu allen behördlichen Eingaben äussern können.
6.4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Parteien, von jedem Aktenstück und jeder der Entscheidbehörde eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können (Replikrecht). Jedenfalls im gerichtlichen Verfahren gilt dies unabhängig davon, ob die Aktenstücke und Stellungnahmen neue oder erhebliche Gesichtspunkt enthalten (vgl. BGE 146 III 97 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 138 I 154 E. 2.3 ff.). Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, mit der Zustellung jeder Eingabe eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Es kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen (BGE 146 III 97 E. 3.4.1 mit Hinweisen; Urteil 5A_214/2021 vom 12. Februar 2024 E. 2.4.1). Soll die Partei ihr Replikrecht effektiv wahrnehmen können, muss ihr das Gericht ausreichend Zeit für eine Stellungnahme lassen. Allerdings muss es mit der Entscheidfällung auch nur so lange zuwarten, bis es annehmen darf, dass die Partei auf eine weitere Eingabe verzichtet habe. Welche Wartezeit ausreichend ist, hängt vom Einzelfall ab. Das Bundesgericht hielt in allgemeiner Weise fest, dass jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach zwanzig Tagen schon von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden dürfe (Urteile 8C_288/2023 vom 7. Februar 2024 E. 4.1 und 1C_338/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.3).
6.4.2. Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, ihnen sei eine E-Mail-Nachricht vom 10. Juni 2022 der kantonalen Dienststelle für Landwirtschaft zu Handen des Staatsrats weder vor der Plangenehmigung vom 22. Juni 2022 noch im vorinstanzlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht worden, weshalb sie sich zu dieser Eingabe nicht hätten äussern können.
Die Beschwerdeführenden verlangten im Projektgenehmigungsverfahren unter anderem, es sei mit der Projektgenehmigung anzuordnen, dass ein wegen des Strassenbauprojekts abzubrechender Stall an anderer Stelle wieder aufgebaut werde. Unter anderem gestützt auf eine E-Mail-Nachricht der kantonalen Dienststelle für Landwirtschaft vom 10. Juni 2022 kam der Staatsrat als Genehmigungsbehörde zum Schluss, es bestehe kein Anspruch, dass der abzubrechende Stall vom Kanton im Rahmen des Strassenbauprojekts an anderer Stelle wieder aufgebaut werde. Darüber, ob den Beschwerdeführenden als Enteignungsentschädigung Realersatz geleistet werden könne, sei erst im Rahmen des noch durchzuführenden Enteignungsverfahrens zu befinden.
Der Staatsrat stützte sich in der Plangenehmigung ausdrücklich auf die genannte E-Mail-Nachricht vom 10. Juni 2022 ab, ohne dass er diese den Beschwerdeführenden vorgängig zugestellt oder sie über den Eingang der Nachricht informiert hätte. Damit hat er das aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Äusserungsrecht der Beschwerdeführenden verletzt. Die nicht besonders schwerwiegende Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV wurde jedoch im vorinstanzlichen Verfahren geheilt (vgl. E. 6.1 hiervor). Der Staatsrat hat den Inhalt der genannten E-Mail-Nachricht im Plangenehmigungsentscheid als wörtliches Zitat vollständig wiedergegeben. Demzufolge war die Nachricht den Beschwerdeführern bekannt. Sodann konnten sich die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren zur Aussage der Dienststelle für Landwirtschaft äussern, hatte die Vorinstanz sowohl Rechtsverletzungen als auch die korrekte Feststellung des Sachverhalts frei zu prüfen (vgl. Art. 78 Abs. 1 lit. a VVRG/VS) und stellte sich die Frage nach der Zweckmässigkeit des Entscheids nicht, soweit zu beurteilen war, ob der abzubrechende Stall an anderer Stelle wieder aufzubauen sei.
6.4.3. Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit gehabt, sich zur Stellungnahme der Gemeinde Zermatt vom 12. Dezember 2022 zu äussern.
Die Vorinstanz lud am 10. August 2022 den Staatsrat und die Einwohnergemeinden Zermatt und Täsch zur Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführenden ein. Am 20. September 2022 sandte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des Staatsrats zu. Sie setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 6. Oktober 2022 und kündigte an, nach unbenutztem Ablauf der Frist aufgrund der Akten zu entscheiden. Gleichzeitig teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, dass die Einwohnergemeinden Täsch und Zermatt sich nicht haben vernehmen lassen. Nachdem die Vorinstanz ihnen zwei mal eine Fristerstreckung gewährt hatte, replizierten die Beschwerdeführenden am 17. November 2022. Die Vorinstanz stellte die Replik den Verfahrensbeteiligten mit Frist zur allfälligen Stellungnahme zu, woraufhin die Einwohnergemeinde Zermatt am 12. Dezember 2022 eine kurze Stellungnahme einreichte. Mit Eingabe 11. Januar 2023 nahm innert erstreckter Frist auch der Staatsrat noch einmal Stellung. Die beiden Stellungnahmen des Staatsrats und der Einwohnergemeinde Zermatt wurden den Beschwerdeführenden am 17. Januar 2023 zugestellt. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die Stellungnahmen am Folgetag zur Kenntnis genommen haben, zumal sie nichts anderes vorbringen. Die Vorinstanz fällte das angefochtene Urteil am 4. Februar 2023, ohne dass die Beschwerdeführenden zuvor angekündigt hätten, zu den Stellungnahmen des Staatsrats oder der Gemeinde Zermatt noch Stellung nehmen zu wollen.
Unter den gegebenen Umständen mussten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden damit rechnen, dass die Vorinstanz nach dem 17. Januar 2023 zeitnah über ihre Beschwerde entscheiden wird. Die Wartezeit von ungefähr 17 Tagen zwischen der Kenntnisnahme der Stellungnahmen durch die Beschwerdeführenden und dem Urteil der Vorinstanz erweist sich als gerade noch ausreichend, sodass die Vorinstanz annehmen durfte, die Beschwerdeführenden hätten auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Die Beschwerdeführenden dringen mit der Rüge, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, nicht durch.
6.5. Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die Vorinstanz sei wie schon der Staatsrat nicht bzw. nicht in ausreichender Weise auf alle von ihr eingebrachten Argumente eingegangen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen).
Wie schon der Staatsrat in der Projektgenehmigung hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt, sodass diese das Urteil in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen konnten. Die Vorinstanz hat sich insbesondere auch mit dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Gutachten zur Verkehrssicherheit und mit den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Varianten der Linienführung ausreichend auseinandergesetzt. Eine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht ist zu verneinen.
7.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Projektänderung hätte nicht im Verfahren nach Art. 42 Abs. 3 des kantonalen Strassengesetzes vom 3. September 1965 (StrG/VS; SGS 725.1) genehmigt werden dürfen, sondern öffentlich aufgelegt werden müssen. Indem der Staatsrat die Projektänderung genehmigt habe, ohne sie öffentlich aufzulegen, habe er den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) von ihnen und von allen Personen, die die Strasse künftig befahren werden, verletzt. Im Widerspruch zu diesem Vorbringen haben die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren noch die Auffassung vertreten, dass nicht nur die vorgelegte Projektänderung, sondern auch die von ihnen favorisierte, noch weiter vom 2012 bewilligten Projekt abweichende Variante ohne erneute öffentliche Auflage im Verfahren nach Art. 42 Abs. 3 StrG/VS genehmigt werden könne.
7.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StrG/VS sind Ausführungsprojekte während 30 Tagen öffentlich aufzulegen und ist die Linienführung vorgängig im Gelände abzustecken. Die Auflage ist im Amtsblatt und durch öffentlichen Ausruf oder Anschlag in den an dem Verkehrswege gelegenen Gemeinden bekanntzugeben (Art. 42 Abs. 2 StrG/VS). Wenn es sich um ein unbedeutendes Projekt oder eine einfache Planänderung handelt, so kann auf dieses Ermittlungsverfahren unter der Voraussetzung verzichtet werden, dass die Betroffenen der Planabänderung schriftlich zugestimmt haben oder ihnen Gelegenheit geboten wurde, in dieselbe Einsicht zu nehmen und Einsprache zu erheben (Art. 42 Abs. 3 StrG/VS).
7.2. Die Vorinstanz schloss sich im angefochtenen Urteil sinngemäss der Auffassung des Staatsrats an, wonach die vorgelegte Projektänderung im Verfahren nach Art. 42 Abs. 3 StrG/VS genehmigt werden könne, weil es sich dabei um eine einfache Projektänderung handle. Diese Auffassung ist mit Blick auf die Projektpläne vertretbar und jedenfalls nicht willkürlich. Eine Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden und namentlich ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu sehen, zumal sie über die Projektänderung in Kenntnis gesetzt wurden und sich dagegen mittels Einsprache wehren konnten. Der von den Beschwerdeführern ergänzend als verletzt gerügte Art. 30 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 (KV/VS; SR 131.232) betrifft die Ausübung der Volksrechte und ist vorliegend nicht anwendbar. Soweit sich die Beschwerdeführenden auf die Einhaltung von Verfahrensrechten von Dritten berufen, ist darauf nicht weiter einzugehen (E. 6.3 hiervor). Darüber, ob die von den Beschwerdeführenden favorisierte, nicht umgesetzte Variante ebenfalls ohne erneute öffentliche Auflage genehmigt werden könnte, ist vorliegend ebenfalls nicht zu befinden.
8.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die von der DFM vorgelegten und vom Staatsrat genehmigten Projektunterlagen seien unvollständig gewesen. Sie sind der Auffassung, die Projektänderung hätte wegen fehlender Angaben nicht genehmigt werden dürfen. Sie rügen in diesem Zusammenhang sinngemäss eine willkürliche Anwendung von Art. 39 Abs. 2 StrG/VS und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG).
8.1. Gemäss Art. 39 Abs. 1 StrG/VS erstellt das zuständige (kantonale) Departement ein Ausführungsprojekt für den Neubau, den Ausbau oder die Korrektion kantonaler Verkehrswege. Art. 39 Abs. 2 StrG/VS äussert sich zum Inhalt des Ausführungsprojekts. Dieses enthält namentlich Angaben über die nachbarlichen Beziehungen zwischen Strasseneigentümer und den vom Strassenbau unmittelbar oder mittelbar betroffenen Grundeigentümern (lit. a), die Baulinien, die den gegenüber Strassen, Geleisen, Leitungen, Gewässern und dergleichen einzuhaltenden Abstand angeben (lit. b), den Situationsplan, das Normalprofil, die Längs- und Querprofile sowie den Landerwerbsplan (lit. c) sowie allfällige Angaben über den Bau von Fusswegen und Gehsteigen längs der Fahrbahn, die Errichtung von Sammelstrassen, die Beschränkung der Einmündung auf bestimmte Anschlussstellen, die Anpassung an die Verkehrserfordernisse, die Gestaltung der Grundstücke und dergleichen (lit. d).
8.2. Das von der DFM erstellte Ausführungsprojekt "Projektänderung 2021 Bereich Schreinerei A.________" besteht aus einem Situationsplan des im Jahr 2012 genehmigten Projekts, einem Situationsplan "Projektänderung 2021", einem Landerwerbsplan und einem Technischen Bericht "Projektänderung 2021". Der Technische Bericht nimmt Bezug auf die Pläne und ergänzt diese. Die Vorinstanz durfte ohne in Willkür zu verfallen zum Schluss kommen, die in Art. 39 Abs. 2 StrG/VS verlangten Angaben seien aus den genannten Unterlagen ausreichend ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die Strassengeometrie (Linienführung, Quergefälle, Strassenquerschnitt), für den Landerwerb sowie für die Ein- und Ausfahrten und die weiteren nachbarlichen Beziehungen zwischen dem Strasseneigentümer und den Grundstücken der Beschwerdeführenden. Dass aus den Projektunterlagen nicht hervorgeht, wie der Vorplatz der Schreinerei dannzumal entwässert werden soll, ändert daran nichts, zumal das Oberflächenwasser der Strasse aufgrund des Gefälles nicht auf den Vorplatz fliessen wird. Eine willkürliche Anwendung von Art. 39 Abs. 2 StrG/VS oder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sind - soweit überhaupt ausreichend gerügt - nicht auszumachen.
9.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe auf das umstrittene Strassenprojekt zu Unrecht Art. 26 ff. der kantonalen Bauverordnung vom 22. März 2017 (BauV/VS; SGS 705.100) nicht angewandt. Sie rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) und die willkürliche Anwendung kantonalen Rechts.
9.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 1 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Dezember 2016 (BauG/VS; SGS 705.1) sind die Errichtung, Umgestaltung, Erweiterung, Erneuerung, Zweckänderung und der Abbruch sämtlicher künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die eine Auswirkung auf die Raumplanung, den Umweltschutz oder das Baupolizeiwesen haben, baubewilligungspflichtig. Eingeleitet wird das Baubewilligungsverfahren mit der Einreichung eines Baugesuchs (Art. 39 ff. BauG/VS). Keiner Baubewilligung nach dem BauG/VS bedürfen gemäss Art. 35 BauG/VS Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung der kantonalen Bauhoheit ganz oder teilweise entzogen sind (Abs. 1) und Bauten und Anlagen, deren Bewilligung Gegenstand eines besonderen kantonalrechtlichen Verfahrens bilden, wie unter anderem die öffentlichen Strassen (Abs. 2). Die Art. 26 ff. BauV/VS äussern sich zum Inhalt und zu den erforderlichen Beilagen eines Baugesuchs. Sie beziehen sich direkt auf die Art. 39 ff. BauG/VS und konkretisieren diese (vgl. Art. 1 Abs. 1 BauV/VS i.V.m. Art. 67 BauG/VS).
Der Inhalt eines Ausführungsprojekts über den Neubau oder die Änderung einer öffentlichen Strasse wird durch Art. 39 Abs. 2 StrG/VS definiert (vgl. E. 8.1 hiervor). Dass die Vorinstanz auf das vorliegend umstrittene Ausführungsprojekt über die Änderung einer öffentlichen Strasse neben Art. 39 Abs. 2 StrG/VS nicht analog auch noch Art. 26 ff. BauV/VS angewandt hat, ist angesichts des ausdrücklichen Vorbehalts von Art. 35 Abs. 2 BauG/VS korrekt und jedenfalls nicht willkürlich.
9.2. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden (BGE 141 I 78 E. 9.1, 153 E. 5.1; je mit Hinweisen). Dem Gesetzgeber steht bei der Beantwortung der Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BGE 139 I 242 E. 5.1 mit Hinweisen).
Der Bau oder die Änderung von öffentlichen Strassen und die damit verbundenen Auswirkungen unterscheiden sich in verschiedener Hinsicht vom Bau oder von der Änderung von anderen Bauten und Anlagen. Wenn der kantonale Gesetzgeber diesen Unterschieden Rechnung trägt, indem er den Bau oder die Änderung von öffentlichen Strassen einem besonderen Bewilligungsverfahren unterstellt und er unter anderem spezielle Bestimmungen zum Inhalt von Ausführungsprojekten von öffentlichen Strassen aufstellt, dann ist dies nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt, indem sie Art. 26 ff. BauV/VS auf das vorliegend umstrittene Ausführungsprojekt nicht analog angewandt hat.
10.
Die Beschwerdeführenden kritisieren die mit der Projektänderung genehmigte neue Linienführung der Strasse im Bereich der Schreinerei. Sie favorisieren eine im Vergleich zum im Jahr 2012 genehmigten Projekt noch weiter weg von der Schreinerei verlaufende Linienführung und rügen in diesem Zusammenhang eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts bzw. eine fehlerhafte Interessenabwägung.
10.1. Die Beschwerdeführenden nennen keine kantonalen Rechtsnormen oder bundesrechtlichen Bestimmungen, welche im Zusammenhang mit der Wahl der Linienführung falsch angewandt worden sein sollten. Sie bringen immerhin vor, die Vorinstanz habe die Verkehrssicherheit und den Schutz der Verkehrsteilnehmenden nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt. Sinngemäss zielt die Kritik der Beschwerdeführenden auf die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angewandten Art. 25 f. StrG/VS ab. Demnach sind öffentliche Verkehrswege entsprechend den technischen und wirtschaftlichen Anforderungen des Verkehrs, gemäss ihrer Klassierung und in Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bauherrn zu erstellen und auszubauen (Art. 25). Zu berücksichtigen sind die anerkannten Grundsätze namentlich auf den in Art. 26 StrG/VS genannten Gebieten: Schutz des Menschen und seiner natürlichen und bebauten Umwelt (lit. a), Verkehrssicherheit (lit. b), Schutz der Verkehrsteilnehmer (lit. c), öffentliche Verkehrsmittel (lit. d), Ortsbild- und Heimatschutz (lit. e), Natur- und Landschaftsschutz (lit. f) und sparsame Verwendung des Bodens (lit. g).
10.2. Unter Bezugnahme auf diese Bestimmungen und die Begründung des Staatsrats in der Projektgenehmigung hat sich die Vorinstanz mit der gewählten Linienführung auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb die von den Beschwerdeführenden favorisierte Variante verworfen wurde. Die Vorinstanz hat namentlich auch die Verkehrssicherheit und den Schutz der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Schreinerei in ihre Überlegungen einbezogen und sich mit dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Gutachten auseinandergesetzt.
Im Vergleich zur heutigen Situation bzw. zum im Jahr 2012 genehmigten Projekt können mit der nun genehmigten Linienführung gewisse Probleme und Konflikte zwischen dem Betrieb der Schreinerei und dem Strassenverkehr verringert werden. Dies wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten und geht auch aus dem genannten, von den Beschwerdeführenden eingereichten Gutachten hervor. Die Vorinstanz kam mit vertretbarer Begründung zum Schluss, die mit der genehmigten Linienführung geschaffenen Abstände zwischen der Fahrbahn und der Schreinerei seien hinsichtlich der Verkehrssicherheit genügend. Ohne in Willkür zu verfallen, wies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, die Schreinerei sei verpflichtet, ihren Betrieb verkehrssicher zu führen, mit der gewählten Variante sei eine verkehrssichere Betriebsführung möglich und die Anpassungen, welche die Schreinerei mit Blick auf die Sicherheit allenfalls vorzunehmen habe, seien zumutbar. Dass die von den Beschwerdeführenden favorisierte Variante hinsichtlich eines sicheren Betriebs der Schreinerei wohl mit weniger Aufwand verbunden wäre, ändert daran nichts. Wie die Vorinstanz überzeugend ausführte, sprechen der Ortsbild- und Heimatschutz, der Natur- und Landschaftsschutz und finanzielle Überlegungen für die genehmigte Linienführung und gegen die von den Beschwerdeführenden favorisierte Variante. Wie aus der Projektgenehmigung des Staatsrats hervorgeht, würde die verworfene Variante wegen der Topografie die Erstellung von massiven Stützmauern erfordern, was mit deutlichen Mehrkosten und einem massiven Eingriff in Natur und Landschaft verbunden wäre. Soweit die Beschwerdeführenden überhaupt genügend substanziiert begründen, inwiefern die Vorinstanz die Art. 25 f. StrG/VS im Ergebnis willkürlich angewandt haben sollte, dringen sie damit nicht durch.
11.
Im Zusammenhang mit der gewählten Linienführung rügen die Beschwerdeführenden überdies eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips bzw. des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Sie machen geltend, die DFM habe ihnen zugesichert, die von ihnen favorisierte Variante umzusetzen. Weiter habe die DFM sich dahingehend geäussert, dass es der Umsetzung dieser Variante dienlich wäre, wenn die zu enteignenden Grundstücke sich nicht im Eigentum zahlreicher Personen, sondern im Eigentum einer einzelnen Person befänden. Wegen dieser Äusserungen hätten die Beschwerdeführenden in den Jahren 2005 bis 2019 zahlreiche Landkäufe getätigt.
Die Vorinstanz führte dazu im angefochtenen Urteil aus, die DFM habe den Beschwerdeführenden am 12. Mai 2021 mitgeteilt, unter bestimmten Voraussetzungen die nun genehmigte Variante umsetzen zu wollen, während die Maximalvariante mit den hohen Stützmauern nicht mehr zur Diskussion stehe. In den Akten und in den von den Beschwerdeführenden eingereichten Beilagen befänden sich keine Dokumente, wonach den Beschwerdeführenden von Vertretern des Kantons die Umsetzung der von den Beschwerdeführenden favorisierten Variante zugesichert worden sei. Die Beschwerdeführer würden auch nicht darlegen, welche kantonale Behörde oder welche Person eine solche Zusicherung abgegeben haben soll.
Die Behauptung der Beschwerdeführenden, die DFM habe ihnen zugesichert, die von ihnen favorisierte Variante umzusetzen, bleibt unbelegt. Die Beschwerdeführenden erklären zwar, die Zusicherung durch die DFM sei bereits in den Jahren vor 2021 erfolgt. Sie haben jedoch keine entsprechenden Belege eingereicht und führen auch nicht näher aus, wann und von wem eine entsprechende Zusicherung gemacht worden sein soll. Damit fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage und erweist sich die Rüge der Verletzung des Vertrauensschutzprinzips bzw. des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 9 BV) als unbegründet.
12.
Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).
12.1. Soweit sich die Beschwerdeführenden auch in diesem Zusammenhang auf die von der Vorinstanz bestrittene, nicht belegte Zusicherung des DFM zur Umsetzung der von den Beschwerdeführenden favorisierten Variante und die angeblich damit verbundenen Landkäufe berufen (vgl. E. 11 hiervor), ist darauf nicht weiter einzugehen.
12.2. Mit der umstrittenen Projektänderung verbunden ist die Enteignung von Grundstücken der Beschwerdeführenden. Die Fläche der zu enteignenden Grundstücke vergrössert sich im Vergleich zum Projekt, welches im Jahr 2012 genehmigt wurde. Enteignet wird mit dem neuen Projekt auch ein mit einem Stall überbautes Grundstück der Beschwerdeführenden. Das neue Projekt bedingt den Abbruch des Stalls. Die Projektänderung stellt somit einen Eingriff in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführenden (Art. 26 Abs. 1 BV) dar. Für den mit der Projektänderung verbundenen Eingriff in deren Eigentum besteht unbestrittenerweise eine genügende gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 BV).
Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführenden ist das Ausführungsprojekt bzw. die Projektänderung auch verhältnismässig (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Eine für die Beschwerdeführenden weniger einschneidende, im Hinblick auf die mit dem Ausführungsprojekt verfolgten öffentlichen Interessen gleich geeignete Massnahme ist nicht ersichtlich. Der von den Beschwerdeführenden favorisierten Linienführung stehen gewichtige öffentliche Interessen entgegen (vgl. E. 10.2 hiervor), womit ein entsprechend angepasstes Projekt nicht als gleichermassen geeignet betrachtet werden kann. Der mit der genehmigten Projektänderung verbundene Eingriff ist den Beschwerdeführenden sodann zumutbar, zumal sie für die Enteignung ihrer Grundstücke entschädigt werden und die Projektänderung im Vergleich zum im Jahr 2012 genehmigten Projekt für sie bzw. für den Betrieb der Schreinerei Verbesserungen mit sich bringt (vgl. E. 10.2 hiervor). Der mit der Projektänderung verbundene Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführenden ist somit rechtmässig.
13.
Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV).
Die Beschwerdeführenden legen nicht substanziiert dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die genehmigte Projektänderung den Betrieb der Schreinerei im Vergleich zum im Jahr 2012 genehmigten Projekt erschweren sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Projektänderung für den Betrieb der Schreinerei Verbesserungen bringt (vgl. E. 10.2 hiervor). Soweit die Beschwerdeführenden unter Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit sodann auf die Ziegenhaltung hinweisen, welche wegen des Abbruchs des bereits erwähnten Stalls angeblich gefährdet sei, und soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige neue Vorbringen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) handelt, genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 95 BGG) nicht.
14.
Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführenden zur Bezahlung der auf Fr. 2'500.-- festgesetzten Gerichtsgebühr (Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils). Sie sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführenden beantragen, das vorinstanzliche Urteil sei hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung zu ihren Gunsten zu ändern.
14.1. Art. 89 VVRG/VS äussert sich zu den Kostenfolgen des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Demnach hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Abs. 1 Satz 1). Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Kosten ermässigt (Abs. 1 Satz 2). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Abs. 2). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Abs. 4).
Art. 91 VVRG/VS regelt die Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren grundsätzlich die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Abs. 1). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Abs. 3).
14.2. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren nur deshalb (vollständig) unterlegen, weil die vom Staatsrat begangene Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren geheilt wurde (vgl. E. 6.4.2 hiervor). Der Fall, dass eine beschwerdeführende Person nur deshalb (vollständig) unterliegt, weil ein Verfahrensfehler von der Rechtsmittelinstanz geheilt wird, ist im VVRG/VS zwar nicht ausdrücklich geregelt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diesem Umstand bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen aber grundsätzlich angemessen Rechnung zu tragen (BGE 107 Ia 1 E. 1; Urteile 2C_128/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4.1 und 1C_326/2018 vom 21. November 2018 E. 6.3; je mit Hinweisen).
Insgesamt kommt der Vorinstanz bei der Auferlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ein weiter Spielraum zu. Dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten auferlegt hat, ist weder willkürlich noch in sonstiger Hinsicht bundesrechtswidrig. Willkürlich ist jedoch, dass die Vorinstanz beim Kosten- und Entschädigungsentscheid den Umstand, dass die Beschwerdeführenden nur deshalb (vollständig) unterlagen, weil ein Verfahrensfehler geheilt wurde, überhaupt nicht berücksichtigt hat. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren lediglich eine angemessen reduzierte Gerichtsgebühr auferlegen dürfen und ihnen eine reduzierte Parteientschädigung zusprechen müssen.
15.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Neuregelung der Kosten und der Parteientschädigung für das vorangegangene Beschwerdeverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als mehrheitlich unterliegend. Sie werden für das Verfahren vor Bundesgericht nach Massgabe ihres Unterliegens kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Wallis hat den Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils der Vorinstanz vom 4. Februar 2023 werden aufgehoben und die Sache wird zur Neuregelung der Kosten und Entschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Den Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftbarkeit reduzierte Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Wallis hat den Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, dem Staatsrat des Kantons Wallis, der Einwohnergemeinde Zermatt, der Einwohnergemeinde Täsch und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Mattle