4A_488/2024 05.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_488/2024
Verfügung vom 5. November 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ LLC,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nicolas Bracher,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Auftrag; Beschwerderückzug,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug I. Zivilabteilung
vom 18. Juli 2024 (Z1 2024 13).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 13. September 2024 gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 18. Juli 2024 mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer